Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Hierunter fallen z. B. Aufwendungen für Betriebsausflüge, für Weihnachtsfeiern und Jubiläumsveranstaltungen. Keine Rolle spielt dabei die Frage, ob die Betriebsveranstaltung auf lohnsteuerrechtlicher Ebene der Mitarbeiter einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellen oder nicht.[1] Ein Abzugsverbot kommt jedoch dann in Betracht, wenn die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen sind.

Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Veranstaltung abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist der Anlass allerdings nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium. So kann des Weiteren von Bedeutung sein, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Mandanten, Geschäftsfreunde oder um Angehörige des öffentlichen Lebens oder um private Bekannte oder Angehörige handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder nicht.[2]

Sofern Verwandte und Freunde des Unternehmers an der Veranstaltung teilnehmen, sind die Kosten grundsätzlich aufzuteilen in einen privat veranlassten (nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung) und in einen betrieblich veranlassten Anteil (abzugsfähige Betriebsausgaben), da es sich um sog. gemischte Aufwendungen handelt. Die Gesamtkosten der Veranstaltung können dabei grundsätzlich anteilig nach Gästen aufgeteilt werden.[3]

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