Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die sich zur Erzielung von Einkünften im Betriebsvermögen befinden, mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um laufende Abschreibungen. Zur Ermittlung der planmäßigen Abschreibungen werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern auf die jeweilige Nutzungsdauer verteilt und nach den Vorschriften zu den Absetzungen für Abnutzungen (AfA)[1] als gewinnmindernde Betriebsausgaben berücksichtigt. Die Nutzungsdauer der meisten Wirtschaftsgüter ist in den amtlichen AfA-Tabellen (Haufe Index 523309) festgelegt. Bei begründeten Ausnahmen kann hiervon abgewichen werden. Investitionen können seit dem Jahr 2011 steuerlich nur noch linear abgeschrieben werden. Bei unterjährigen Zu- oder Abgängen ist die Abschreibung anteilig vorzunehmen.

 
Hinweis

Wiedereinführung der degressiven AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

Mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz[2] wurde für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung eingeführt.[3] Diese Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung wurde im Zuge der Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes nochmals um ein Jahr verlängert, für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.[4]

Der degressive Abschreibungssatz beträgt das 2,5-fache der linearen AfA, jedoch maximal 25 % (Obergrenze) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren. Die neue Rechtslage entspricht derjenigen, die bereits für Anschaffungen/Herstellungen in der Zeit vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2010 gegolten hat.

Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Absatz 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.

Die Abschreibung von Gebäuden im Betriebsvermögen sind nach § 7 Abs. 4 EStG abzuschreiben. Die Abschreibung beträgt bei Gebäuden, die zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und der Bauantrag nach dem 31.3.1985 erfolgt, 3 %; bei anderen Gebäuden bei Fertigstellung bis 31.12.2022 2 %; bei Fertigstellung vor dem 1. 1. 1925 2,5 %.

 
Hinweis

Erhöhung des Abschreibungssatzes für Wohngebäude ab 2023

Der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude wurde im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022[5] von 2 % auf 3 % angehoben.[6] Der lineare AfA-Satz von 3 % gilt für alle nach dem 31.12.2022 fertig gestellten Gebäuden. Bei vor dem 1.1.2023 und nach dem 31.12.1924 fertig gestellten Gebäuden gilt weiterhin der lineare AfA-Satz von 2 % (bzw. 2,5 % bei vor dem 1.1.1925 fertig gestellten Gebäuden).

Erfolgt fälschlicherweise eine Zuordnung der Wirtschaftsgüter zum Privatvermögen und werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten deshalb nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht, können diese zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ergebnismindernd berücksichtigt werden, wenn die Veranlagung des Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahres bestandskräftig ist.[7] Ein Bilanzierender hat in der Schlussbilanz des ersten noch offenen Jahres das Wirtschaftsgut mit den um die bisherige AfA verminderten Anschaffungskosten anzusetzen.[8]

Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder

Mit dem Jahressteuergesetz 2019[9] wurde eine Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge eingeführt. Hiernach kann im Jahr der Anschaffung neben der regulären Afa eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden.[10]. Von der Regelung sind auch E-Lastenfahrräder umfasst. Sie kann für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2031 angeschaffte neue Elektronutzfahrzeuge angewendet werden.[11]

 
Achtung

Sonderabschreibung für E-Lastenfahrräder als unzulässige Beihilfe?

Das Inkrafttreten der Vorschrift des § 7c EStG stand bzw. steht unter dem Vorbehalt, dass die EU-Kommission feststellt, dass die Regelung keine Beihilfe ist oder eine Beihilfe ist, die mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar ist. Die EU Kommission hat laut verschiedenen Presseberichten wohl im Juni 2022 Bedenken gegen die Vorschrift des § 7c EStG geäußert. Eine offizielle Bestätigung von Seiten des BMF ist noch nicht erfolgt. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

[2] Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020, BGBl I 2020 S. 1512
[3] § 7 Abs. 2 EStG i. d. F. des 2. Corona-Steuerhilfegesetz.
[4] § 7 Abs. 2 EStG i. d. F. Viertes Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022, BGBl I 2022 S. 911.
[5] JStG 2022 v. 16.12.2022, BGBl. 2022 I S. 2294.
[7] BFH, Urteil v. 30.6.2005, IV R 20/04, BStBl. 2005 II, S. 758; H 7.4 "Unterlassene oder überhöhte AfA"EStH 2012.
[8] H 4.4 "Unterlassene Bilanzierung" EStH 2012,

Siehe hierzu auch Abschreibung: Nachholungsmöglichkeit bei Unterlassung...

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