Abbruchkosten entstehen bei Abbruch eines Gebäudes. Sie führen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu einer Gewinnminderung, wenn das Gebäude der Erzielung von Einkünften dient. Erfolgte der Erwerb des Gebäudes jedoch in Abbruchabsicht, sind die Abbruchkosten im Rahmen der Herstellungskosten des neuen Gebäudes oder der Anschaffungskosten des Grund und Bodens bei Erwerb von wirtschaftlich verbrauchten Gebäuden zu berücksichtigen.[1]

[1] BFH, Urteil v. 15.2.1989, X R 97/87, BStBl 1989 II S. 604; s. Steuerliche Behandlung der Abbruchkosten; HI2073226.

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