Grundsätzlich sieht das Gesetz keine Betriebsausgaben-Pauschalen vor. Eine Ausnahme hiervon betreffen den Abzug von Verpflegungsaufwendungen anlässlich von Geschäftsreisen[1] oder die Fahrten mit eigenem PWK im Privatvermögen aus Anlass einer Geschäftsreise.[2]

Neuer Pauschbetrag für Berufskraftfahrer

Mit dem Jahressteuergesetz 2019[3] wurde erstmals für Veranlagungszeitraum 2020[4] ein neuer Pauschbetrag für angestellte und selbständige Berufskraftfahrer in Höhe von 8 EUR täglich eingeführt.[5] Die neue Pauschale soll Aufwendungen abgelten, die üblicherweise während einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Kraftfahrzeug entstehenden (z. B. Park- oder Abstellgebühren auf Raststätten und Autohöfen). Der Pauschbetrag kann zusätzlich zu den gesetzlichen Verpflegungspauschalen beansprucht werden.

 
Hinweis

Homeoffice-Pauschale und pauschaler Abzug für Arbeitszimmerkosten

Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2022[6] erfolgen ab 2023 Änderungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Berücksichtigung von Kosten für häusliche Arbeitszimmer und das Homeoffice.[7] Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen für ein Arbeitszimmer ist nun auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 EUR (Jahrespauschale) möglich. Diese Jahrespauschale ist monats- und personenbezogen zu berücksichtigen.[8] Die sog. Homeoffice-Pauschale steigt pro Tag auf 6 EUR, sie wird dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 EUR auf 1.260 EUR pro Jahr angehoben.[9]

Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen

Darüber hinaus kann das Finanzamt mangels ordnungsgemäßer Aufzeichnungen Betriebsausgaben für gewisse Berufsgruppen schätzen. Für eine hauptberuflich schriftstellerische und journalistische Tätigkeit[10] können pauschal 30 % des Umsatzes als Betriebsausgaben, maximal 2.455 EUR jährlich, für nebenberuflich schriftstellerische, künstlerische und wissenschaftliche Tätigkeit sowie für nebenberufliche Lehr-, Vortrags- und Prüfungstätigkeiten[11] pauschal 25 % des Umsatzes, maximal 614 EUR jährlich,[12] als Betriebsausgaben ergebnismindernd berücksichtigt werden. Liegen nachweisbar höhere Betriebsausgaben vor, sind diese anzusetzen.

Anhebung der Pauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2023

Aufgrund des gestiegenen Preisniveaus hat die Finanzverwaltung ein Schreiben veröffentlicht[13] und die Betriebsausgabenpauschale für hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit angehoben. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 können damit abweichend von H 18.2 (Betriebsausgabenpauschale) EStH Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:

  • bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchsten jedoch 3.600 EUR jährlich
  • bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchsten jedoch 900 EUR jährlich. Der Höchstbetrag von 900 EUR kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass der Steuerpflichtige etwaige höhere Betriebsausgaben nachweisen kann. Das BMF-Schreiben v. 21.1.1994[14] ist letztmalig im VZ 2022 anzuwenden.

Betriebsausgabenpauschale bei Kindertagespflege

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den erzielten Einnahmen 400 EUR (bzw. bis zum VZ 2022 300 EUR) je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Der Betriebsausgabenpauschale liegt eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde. Weicht die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit hiervon ab, ist die Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig zu kürzen.[15]

[2] R 4.12 Abs. 2 EStR i. V. m. Abschn. 9.5 Abs. 1 S. 5 LStR und H 9.5 "Pauschale Kilometersätze" LStH
[3] Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl 2019 I S. 2451
[6] JStG 2022 v. 16.12.2022, BGBl. 2022 I S. 2294.
[7] Siehe hierzu auch oben unter Tz. 3.
[12] H 18.2 "Betriebsausgabenpauschale" EStH
[15] Siehe hierzu ausführlichBMF, Schrieben v. 6.4.2023, IV C 6 - S 2246/19/10004 :00...

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