Betriebsausgaben können nach § 160 Abs. 1 S. 1 AO nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen des Finanzamts nicht nachkommen kann, den Empfänger genau zu benennen.[1] Zweck des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist erkennbar die Verhinderung von Steuerausfällen. Es soll sichergestellt werden, dass nicht nur die steuermindernde Ausgabe beim Stpfl., sondern auch die damit korrespondierende Einnahme beim Geschäftspartner erfasst werden.[2]

Nach § 160 Abs. 1 S. 1 AO ist zunächst zu prüfen, ob das Benennungsverlangen an sich im Rahmen des Ermessen liegt, d. h. ob keine Angaben angefordert werden, die für den Steuerpflichtigen unzumutbar sind. Im zweiten Schritt muss das Finanzamt entschieden, ob und inwieweit es die Ausgaben, bei denen der Empfänger nicht genau benannt ist, zum Abzug zulässt.[3]

Nach § 160 Abs. 1. S. 1 AO wird der Empfänger als derjenige definiert, dem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert übertragen wurde, d. h. bei dem sich eine steuerliche Auswirkung ergibt.

Ein Empfänger ist benannt, wenn die Angaben von Name und Adresse ohne Schwierigkeiten und ohne Ermittlung der Finanzbehörde erfolgt.[4]

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