Betriebsausgaben sind i. H. der tatsächlichen Wertabgabe zu bewerten. Werden Betriebsausgaben nicht in Geld, sondern in Sachleistungen getätigt (z. B. Tausch), ist grundsätzlich der gemeine Wert (§ 9 BewG) der Sachleistung anzusetzen. § 8 Abs. 2 EStG ist eine Bewertungsvorschrift für Einnahmen und Betriebseinnahmen in Geldeswert ohne entsprechende Korrespondenz zum Betriebsausgabenabzug. Beim Tausch ist § 6 Abs. 6 EStG anzuwenden.

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