Unter der finanziellen Eingliederung einer juristischen Person ist der Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft zu verstehen, die es dem Organträger ermöglicht, durch Mehrheitsbeschlüsse seinen Willen in der Organgesellschaft durchzusetzen.[1] Früher wurde eine finanzielle Eingliederung zwischen der Betriebs-GmbH als Organgesellschaft und der Besitzpersonengesellschaft als Organträger auch dann bejaht, wenn die Mehrheit der Anteile an der GmbH von den Gesellschaftern der Personengesellschaft (in ihrem Sonderbetriebsvermögen) gehalten wurde und daher in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügten.[2] Der BFH[3] hat unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine finanzielle Eingliederung i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG sowohl bei einer Kapitalgesellschaft als auch bei einer Personengesellschaft als Organträger eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft an der Organgesellschaft voraussetzt. Deshalb reicht es auch für die finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine Personengesellschaft nicht (mehr) aus, dass letztere nicht selbst, sondern nur ihr Gesellschafter mit Stimmenmehrheit an der GmbH beteiligt ist.

Die finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft setzt danach voraus, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.[4].

Nach der Rechtsprechungsänderung schien klar zu sein, dass bei Betriebsaufspaltung keine umsatzsteuerliche Organschaft mehr vorliegen kann, wenn das Besitzunternehmen eine Personengesellschaft ist und sich die Anteile an der Betriebs-GmbH in der Hand der Gesellschafter des Besitzunternehmens befinden. Von einer umsatzsteuerlichen Organschaft kann nach diesem neuem Verständnis nur ausgegangen werden, wenn sich die Anteile an der Betriebs-GmbH unmittelbar oder mittelbar im Gesamthandsvermögen der Besitzpersonengesellschaft befinden.[5]

 
Praxis-Beispiel

Finanzielle Eingliederung

An der X-GmbH & Co. KG (Besitzunternehmen) sind A, B und C zu je 1/3 als Kommanditisten beteiligt. Die K-Komplementär-GmbH ist am Vermögen der KG nicht beteiligt. Die KG hat der Y-GmbH (Betriebsgesellschaft) ein Gebäudegrundstück vermietet. Die Anteile an der Y-GmbH befinden sich zu je 1/3 in der Hand der Gesellschafter der KG. Mangels finanzieller Eingliederung liegt nach der genannten rechtsprechung und Verwaltungsauffasung keine Betriebsaufspaltung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen vor.

Ob die Finanzverwaltung an dieser Beurteilung im Hinblick auf die neue Entscheidung des EuGH[6] festhält, bleibt abzuwarten.

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