Kommentar

Die Annahme einer Betriebsaufspaltung ( Betriebsaufspaltung ) setzt eine sachliche Verflechtung voraus, d. h. das Besitzunternehmen muß dem Betriebsunternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen überlassen .

Vermietet ein Einzelunternehmer (Besitzunternehmer) der von ihm beherrschten Produktions-GmbH ein Büro- und Fertigungsgebäude (wesentliche Betriebsgrundlage) und überläßt er ihr zusätzlich lizenzweise Patente, mit deren Hilfe die GmbH ihren Umsatz um 19% erhöht, führen auch die Lizenzeinnahmen zu gewerblichen Einkünften.

Selbst wenn die Patente keine wesentlichen Betriebsgrundlagen sein sollten (Umsatzanteil unter 25%), sind sie doch notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.09.1998, XI R 72/97

Anmerkung:

Der BFH unterstellt, daß die Patente, für sich genommen, keine wesentlichen Betriebsgrundlagen sind. Ihre alleinige Überlassung hätte danach nicht ausgereicht, eine Betriebsaufspaltung zu begründen. Im Streitfall war jedoch bereits infolge der Vermietung des Büro- und Fertigungsgebäudes eine Betriebsaufspaltung gegeben. Das hierdurch begründete gewerbliche Besitzunternehmen ist in jeder Beziehung wie ein Gewerbebetrieb zu behandeln. Ihm kann auch notwendiges Betriebsvermögen zugeordnet werden, das nicht wesentliche Betriebsgrundlage sein muß. Die Patente erfüllten diese Voraussetzungen. Eine Folge dieser Rechtsprechung muß m. E. sein, daß ein Besitzunternehmen auch gewillkürtes Betriebsvermögen bilden darf, ohne durch die Besonderheiten der Betriebsaufspaltung hieran gehindert zu sein.

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