Leitsatz

Kommanditisten der X-GmbH & Co. KG sind D und seine Ehefrau E mit einer Beteiligung von 51 % bzw. 49 %. Die Komplementär-GmbH hat keine Einlage erbracht. Zwischen der KG und der Y-GmbH, an der D zu 49 %, E zu 45 % und deren Sohn zu 6 % beteiligt sind, besteht eine → Betriebsaufspaltung . Die Tätigkeit der KG besteht im Wesentlichen darin, Grundbesitz in B an die Y-GmbH zu verpachten. Dieser Grundbesitz steht im Eigentum des D und von E. Er ist an die KG verpachtet, die ihn an die Y-GmbH weiterverpachtet hat. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich um → Sonderbetriebsvermögen des D und von E bei der KG handelt. Die Y-GmbH nutzt indessen noch ein weiteres Grundstück in W, auf dem sie ihren Hauptbetrieb (Kfz-Handel und -Reparatur) unterhält. Dieses Grundstück steht im Alleineigentum des D, der es für einen Zeitraum von 10 Jahren an die Y-GmbH verpachtet hat. Der Y-GmbH ist ein Optionsrecht auf weitere 5-jährige Verpachtung eingeräumt. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertritt das Finanzamt die Auffassung, das Grundstück in W sei ebenfalls Sonderbetriebsvermögen II des D bei der KG. Das Finanzamt qualifiziert die bisher als Vermietungseinkünfte behandelten Beträge als gewerbliche Gewinne und erfasst sie bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der KG als Sonderbetriebseinnahmen des D. Damit ist die KG nicht einverstanden.

Der BFH stellt sich auf den Standpunkt, dass das Grundstück Sonderbetriebsvermögen II sein kann, wenn das Nutzungsverhältnis eindeutig durch die Interessen der Y-GmbH bestimmt ist oder seiner Zweckbestimmung nach nur an die Betriebs-GmbH vermietet werden kann. Der zuerst genannte Fall kann vorliegen, wenn der Betriebs-GmbH das Grundstück in W zu Bedingungen überlassen wird, die nicht dem unter Fremden Üblichen entsprechen. Als Indizien für das Vorliegen von Sonderbetriebsvermögen II kommen z. B. auch in Betracht, dass die Nutzungsüberlassung von der Dauer der Beteiligung an der Betriebs-GmbH abhängig ist oder dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Pachtvertrags über das Grundstück und der Begründung der Betriebsaufspaltung besteht. Ob diese Voraussetzungen im Urteilsfall erfüllt sind, konnte der BFH nicht abschließend beurteilen. Da es sich hierbei um eine Tatsachenwürdigung handelt, hat der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.06.1999, IV R 21/98

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