Umsatzsteuerlich gilt die Organgesellschaft (Betriebsgesellschaft) als unselbstständiger Teil des Unternehmens des Organträgers (Besitzunternehmer). Alleiniger Unternehmer und Steuerschuldner innerhalb des Organkreises ist der Organträger (Besitzunternehmer). In dessen Umsatzsteuererklärung sind die von der Organgesellschaft nach außen getätigten Umsätze an Dritte sowie die abziehbaren Vorsteuern aus den an die Organgesellschaft getätigten Eingangsumsätzen zu erfassen. Die Umsätze zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft und umgekehrt, z. B. aus der Vermietung der wesentlichen Betriebsgrundlagen, werden dagegen als nichtsteuerbare Innenumsätze umsatzsteuerlich nicht erfasst. Werden hierüber Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erstellt, ist dies nicht schädlich.

 
Praxis-Beispiel

Abgabe einer einheitlichen Umsatzsteuererklärung durch den Organträger

A ist zu 100 % Gesellschafter der A-GmbH und deren einziger Geschäftsführer. A hat das ihm gehörende Grundstück mit aufstehender Fabrikhalle an die A-GmbH für monatlich 5.000 EUR netto verpachtet und hierüber jeweils Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis (zzgl. 950 EUR Umsatzsteuer) erteilt. Die A-GmbH erstellt in der angemieteten Fabrikhalle Büromaschinen und verkauft diese an Dritte (Jahresumsatz 01 netto 500.000 EUR zu 19 %, gezahlte Umsatzsteuer aus Leistungen anderer Unternehmer an die GmbH 45.000 EUR). A betreibt zusätzlich ein eigenständiges Ingenieurbüro (Jahresumsatz 01 netto 130.000 EUR zu 19 %, gezahlte Umsatzsteuer aus Leistungen anderer Unternehmer 5.600 EUR). Die A-GmbH hat dem Ingenieurbüro in 01 Büromaschinen für 5.000 EUR zzgl. 950 EUR Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Die A-GmbH als Organgesellschaft hat keine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Dagegen hat A als Organträger für das gesamte Organgebilde folgende Umsatzsteuererklärung abzugeben:

 
Umsatz GmbH 500.000 EUR + Ingenieurbüro 130.000 EUR netto = 630.000 EUR
Daraus sich ergebende Umsatzsteuer mit 19 % = 119.700 EUR
./. Vorsteuern GmbH 45.000 EUR + Ingenieurbüro 5.600 EUR = 50.600 EUR
Umsatzsteuer-Zahllast des A = 69.100 EUR

Die Vermietung des Grundstücks von A an die GmbH sowie die Maschinenlieferung der GmbH an A sind als nicht steuerbare Innenumsätze im Organgebilde umsatzsteuerlich nicht zu beachten. Allerdings kann aus diesen "Innenrechnungen" zwischen Organgesellschaft und Organträger und umgekehrt auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Umgekehrt schuldet der Rechnungssteller die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nicht nach § 14c UStG.[1]

Obwohl die Organschaft umsatzsteuerlich selbst nicht Unternehmer ist, haftet sie gegenüber dem Finanzamt für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist[2], z. B. für die gesamte Umsatzsteuer im Organkreis, also auch für Steuern, die im Betrieb des Organträgers oder einer anderen Organgesellschaft entstanden sind.

 
Praxis-Beispiel

Organträger geht in Insolvenz: Auswirkungen

Wie voriges Beispiel – Organträger A ist in Insolvenz gegangen und bezahlt die Umsatzsteuer des Jahres 01 des Organgebildes nicht mehr. Die Organgesellschaft A-GmbH haftet zumindest für die letztlich ihr zuzurechnende Umsatzsteuer i. H. v. 50.000 EUR (eigener Umsatz 500.000 EUR × 19 % = 95.000 EUR abzüglich eigene Vorsteuer 45.000 EUR).

Ist eines der 3 Eingliederungsmerkmale nicht mehr erfüllt, ist ab diesem Zeitpunkt die Organschaft beendet. Die Organgesellschaft gilt dann wieder als selbstständiger Unternehmer. Da der Organträger die Umsatzsteuer der GmbH schuldet, ist im Vorfeld drohender Insolvenz der GmbH die Organschaft zu beenden (durch Einsetzung eines anderen GmbH-Geschäftsführers, Änderung Beteiligungsverhältnisse).

Spätestens im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Organgesellschaft wird die Organschaft immer beendigt. Durch die Bestellung des Insolvenzverwalters ist die organisatorische Eingliederung nicht mehr gegeben. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Organträger endet die Organschaft (unabhängig davon, ob ein Fall der Eigen- oder der Fremdverwaltung vorliegt). Die Organschaft kann aber auch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters beim Organträger oder der Organgesellschaft enden, wenn das Insolvenzgericht gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO anordnet, dass Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.[3]

 
Wichtig

Organgesellschaften müssen eigene Zusammenfassende Meldungen abgeben

Anders als bei Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuererklärung müssen Organgesellschaften die von ihnen getätigten steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen in einer eigenen Zusammenfassenden Meldung erklären. Sie benötigen hierfür eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

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