Als Aufgabegewinn wird der Betrag angesetzt, um den die Summe aus den Veräußerungspreisen der im Zuge der Aufgabe verkauften Wirtschaftsgüter, aus den Verkehrswerten der in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter und der bei der Aufgabe angefallenen sonstigen Erträge und Aufwendungen abzüglich etwaiger verbleibender Schulden und der Aufgabekosten den Buchwert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe übersteigt.

 

Berechnung des Aufgabegewinns

 
  Veräußerungspreise der verkauften Wirtschaftsgüter
+ Verkehrswert der in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter
+ sonstige Erträge
- sonstige Aufwendungen
- Aufgabekosten
- verbleibende Verbindlichkeiten
- Buchwert des Betriebsvermögens
= Aufgabegewinn

Bei der Ermittlung dieses Aufgabegewinns sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Werden einzelne Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert, ist deren Kapitalwert als Veräußerungspreis anzusetzen.
  • In das Privatvermögen überführte Grundstücke und Gebäude sind mit dem Verkehrswert[1] anzusetzen, der anhand zeitnaher Verkäufe oder anhand des Ertrags- oder Sachwertverfahrens zu ermitteln ist. Bei einem sowohl privat als auch betrieblich genutzten Gebäude ist der auf den Betriebsanteil entfallende Teil des Verkehrswerts nach dem Nutzflächenverhältnis zu ermitteln.[2]
  • Die Wertansätze für Anteile an Kapitalgesellschaften sind aus zeitnahen Verkäufen abzuleiten oder anhand eines Verfahrens der Unternehmensbewertung zu ermitteln.
  • Ein selbst geschaffener Firmenwert ist nicht anzusetzen. Wird jedoch für den Firmenwert nach der Betriebsaufgabe ein Erlös erzielt, ist dieser steuerlich nicht begünstigt.[3]

Als Aufgabekosten kommen insbesondere in Betracht: Abfindungen infolge Vertragsauflösungen, Abrisskosten, Anzeigenkosten, Gutachterkosten, Rechts- und Beratungskosten, Reisekosten, Vermittlungsprovisionen.

Als Buchwert des Betriebsvermögens ist die Differenz zwischen den Werten der Aktivposten der Bilanz und den nicht aus Eigenkapital bestehenden Positionen der Passivseite anzusetzen.

Der Veräußerungsgewinn ist ähnlich wie der Aufgabegewinn zu ermitteln:

 

Berechnung des Veräußerungsgewinns

 
  Veräußerungserlös
- Veräußerungskosten
- Buchwert des Betriebsvermögens
= Veräußerungsgewinn

Unter dem Veräußerungserlös ist die Gegenleistung zu verstehen, die der Käufer für den Betrieb erbringt. Diese umfasst zunächst den Kaufpreis, weiterhin den Gegenwert übernommener privater sowie betrieblicher, aber nicht bilanzierter Verbindlichkeiten. Zu erhöhen ist der Veräußerungserlös um den Verkehrswert von Wirtschaftsgütern, die der Käufer nicht übernommen hat und die daher in das Privatvermögen überführt worden sind. Werden zusammen mit dem Betrieb auch Wirtschaftsgüter des Privatvermögens veräußert, muss der Kaufpreis im Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte aufgeteilt werden.[4] Außerdem kann zu dem Veräußerungserlös auch ein Entgelt für ein Wettbewerbsverbot gehören.[5]

 
Praxis-Beispiel

Aufteilung von Veräußerungserlösen

Ein Einzelhändler veräußert sein Unternehmen, das er bislang in dem im alleinigen Eigentum seiner Ehefrau stehenden Ladenlokal betrieben hat. Der Käufer erwirbt das Einzelhandelsunternehmen und das Ladenlokal. Sofern ein einheitlicher Kaufpreis vereinbart wurde, muss dieser nach dem Verhältnis der Verkehrswerte aufgeteilt werden. Während der Gewinn aus der Veräußerung des Einzelhandelsunternehmens steuerpflichtig ist, bleibt der aus der Veräußerung des Ladenlokals steuerfrei, sofern nicht die Voraussetzungen für ein privates Veräußerungsgeschäft erfüllt sind.

Verständigen sich die gegensätzliche Interessen aufweisenden Vertragsparteien beim Verkauf eines Mitunternehmeranteils auf die Aufteilung des Kaufpreises auf die einzelnen, anteilig erworbenen Wirtschaftsgüter, zu denen Anteile an einer GmbH gehören, ist diese Aufteilung auch dann steuerlich bindend, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Aufteilung nicht den tatsächlichen Wertverhältnissen entspricht.[6]

Wird der Kaufpreis nicht bar bezahlt bzw. überwiesen, ist darauf zu achten, dass[7]

  • die Zinsen auf gestundete Kaufpreisforderungen nicht zum Veräußerungspreis rechnen, sondern zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen;
  • ein un- oder niedrigverzinslich gestundeter Kaufpreis abzuzinsen ist; die Differenz zum später gezahlten Kaufpreis führt wiederum zu Einkünften aus Kapitalvermögen;
  • ein in Form wiederkehrender Leistungen zu zahlender Kaufpreis im Fall der Sofortversteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem Barwert anzusetzen ist.

Bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils entspricht der Buchwert des Betriebsvermögens im Regelfall dem Kapitalkonto des ausscheidenden Gesellschafters. Werden weitere Gesellschafterkonten geführt, ist zu prüfen, ob diese Eigen- oder Fremdkapitalcharakter haben, und wie sie beim Ausscheiden zu behandeln sind. Ist eine Mitunternehmerschaft durch formwechselnde Umwandlung aus einer Kapitalgesellschaft hervorgegangen, können die an dieser Mitunternehmerschaft ehemals nicht wesentlich beteiligten Gesel...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge