Ebenso wie eine Betriebsveräußerung ist die Veräußerung eines Anteils an einer Mitunternehmerschaft steuerbegünstigt. Dies betrifft vor allem Anteile an GbR, OHG und KG, aber auch atypisch stille Beteiligungen und Partnerschaftsgesellschaften. Entsprechendes gilt für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer derartigen Mitunternehmerschaft, dessen Anteil dann den verbleibenden Mitgesellschaftern zuwächst.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen ist, dass

  • der vollständige und nicht nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils veräußert wird und
  • zum Sonderbetriebsvermögen gehörende wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert werden.

Veräußert der Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft seinen Mitunternehmeranteil, ist der Anteilswert zwingend durch Bestandsvergleich zu ermitteln; das gilt auch, wenn die Partnerschaftsgesellschaft ihren Gewinn bisher durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt hat.[1] Gleiches gilt für andere Freiberufler-Zusammenschlüsse.

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