Von der Veräußerung des gesamten Betriebs ist auszugehen, wenn der Betrieb mit seinen wesentlichen Grundlagen gegen Entgelt derart auf einen Erwerber übertragen wird, dass der Betrieb als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt. Einer solchen Veräußerung gleichgestellt ist die Veräußerung

  • des gesamten Anteils an einer Mitunternehmerschaft,
  • des gesamten Anteils des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA.

Im Fall einer Betriebsveräußerung setzt die Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen weiterhin voraus, dass der Verkäufer seine mit dem veräußerten Betrieb verbundene Tätigkeit einstellt. Allerdings ist es unschädlich, wenn er später einen neuen Betrieb eröffnet bzw. nach der Veräußerung noch gelegentlich tätig wird[1] oder mit dem Erwerber des Unternehmens einen Beratervertrag abschließt, auf dessen Basis er als selbstständiger Unternehmer agiert.[2]

Grundsätzlich unschädlich ist es, wenn der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig wird. Auch eine geringfügige Fortführung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit steht der Annahme einer begünstigten Praxisveräußerung nicht entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn sie die Betreuung neuer Mandate umfasst.[3]

 
Praxis-Tipp

Begünstigung der Teilbetriebsveräußerung

Ähnlich einer Betriebsveräußerung ist auch eine Teilbetriebsveräußerung steuerlich begünstigt. Die Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils unterliegt dagegen stets ungemildert der Besteuerung.[4]

Da eine Betriebsveräußerung gegen Entgelt erfolgen muss, ist es erforderlich, dass Leistung und Gegenleistung ausgewogen sind, wie dies bei einem Verkauf oder Tausch unter Fremden der Fall ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kaufpreis in Form von Raten oder einer Leibrente gezahlt wird. Wird jedoch ein gewinn- oder umsatzabhängiger Kaufpreis vereinbart, entsteht kein begünstigter Veräußerungsgewinn. Vielmehr liegen nachträgliche Betriebseinnahmen vor.[5]

Als Veräußerung gilt auch die Einbringung eines Betriebs in eine Personen- oder eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Dagegen liegt keine Veräußerung vor, wenn ein Betrieb durch Schenkung oder im Erbfall übertragen wird. Allerdings ist zu beachten, dass eine teilentgeltliche Übertragung, d. h. eine Übertragung zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Entgelt, auf der Seite des Veräußerers dann einen – grundsätzlich steuerbegünstigten – Gewinn auslöst, wenn das Entgelt höher als das Kapitalkonto des Übertragenden ist. Als Entgelt gilt jedoch nicht die Übertragung im Zuge vorweggenommener Erbfolge gegen Versorgungsleistungen.[6]

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