Kommentar

Die OFD Nordrhein-Westfalen äußert sich in einer Verfügung zum betrieblichen Schuldzinsenabzug bei Mitunternehmerschaften nach § 4 Abs. 4a EStG im Zusammenhang mit Investitionsdarlehen.

Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind teilweise nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt werden. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahrs zuzüglich der Überentnahmen und abzüglich der Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre ermittelt. Die außerbilanzielle Hinzurechnung wird auf die tatsächlich im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen abzüglich eines Kürzungsbetrags von 2.050 EUR begrenzt.

Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (sog. Investitionsdarlehen) sind von der Abzugsbeschränkung ausgenommen. Die OFD Nordrhein-Westfalen äußert sich in einer Verfügung zum betrieblichen Schuldzinsenabzug bei Mitunternehmerschaften nach § 4 Abs. 4a EStG.

Kürzungsbetrag entsprechend der Schuldzinsenquote aufteilen

Der BFH hat entschieden, dass der Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG bei Mitunternehmerschaften zwar gesellschafterbezogen zu bestimmen sei.[1] Der Kürzungsbetrag nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG von 2.050 EUR stehe jedoch nicht jedem Mitunternehmer in voller Höhe zu, sondern sei auf die einzelnen Mitunternehmer entsprechend ihrer Schuldzinsenquote aufzuteilen. Dieser Rechtsauffassung hat sich die Finanzverwaltung angeschlossen[2]; sie war grds. in allen offenen Fällen anzuwenden (Ausnahme: gemeinsamer Antrag der Mitunternehmer für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.5.2008 begannen).

Bleiben unbegrenzt abziehbare Schuldzinsen für Investitionsdarlehen außen vor?

Fraglich ist, ob für die Ermittlung der Schuldzinsenquote zur Aufteilung des Kürzungsbetrags sämtliche Schuldzinsen der Mitunternehmer einzubeziehen sind oder die ohnehin unbegrenzt abziehbaren Schuldzinsen für Investitionsdarlehen außen vor bleiben. Das BMF-Schreiben sieht hierzu bisher keine eindeutige Regelung vor.

Das FEIN-Programm zur maschinellen gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei Personengesellschaften berücksichtigt bei der Aufteilung sämtliche Schuldzinsen. Im Praxishandbuch zu § 4 Abs. 4a EStG wurde dagegen bisher die Auffassung vertreten, die Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens seien in die Berechnung nicht einzubeziehen (vgl. Tz. 7.3.1).

Momentan erfolgt eine Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene

Es wird gebeten, die Bearbeitung von Rechtsbehelfen zu dieser Thematik zunächst zurückzustellen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 20.9.2016, Kurzinformation ESt Nr. 19/2016

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