Leitsatz

Die Übernahme von Kosten für im eigenbetrieblichen Interesse durchgeführte Vorsorgeuntersuchungen bei leitenden Angestellten stellt keinen Arbeitslohn dar. Das eigenbetriebliche Interesse hängt nicht davon ab, dass die Teilnahme an den Untersuchungen für die Arbeitnehmer verpflichtend ist.

 

Sachverhalt

Die Klägerin hatte ihren leitenden Angestellten alle 2 Jahre angeboten, kostenlos an Vorsorgeuntersuchungen teilzunehmen (betrieblicher Gesundheitscheck). Die Teilnahme an diesen Untersuchungen, die von einem vom Arbeitgeber ausgesuchten Facharzt durchgeführt wurden, war freiwillig. Der Arzt informierte die Klägerin über die Gesamtheit der Befunde der Belegschaft. Nach Auffassung der Klägerin erfolgte die Übernahme der Arztkosten aus eigenbetrieblichen Gründen, so dass kein Lohnsteuerabzug erfolgte. Das Finanzamt lehnte jedoch das eigenbetriebliche Interesse ab, da die Arbeitnehmer nicht zur Teilnahme an den Untersuchungen verpflichtet waren und bei Nichtteilnahme keine beruflichen oder finanziellen Nachteile zu befürchten hatten.

 

Entscheidung

Das FG gab der Klage statt. Die Kostenübernahme habe im eigenbetrieblichen Interesse stattgefunden und sei keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Mitarbeiter. Es müsse stets eine Gesamtbeurteilung des Einzelfalls erfolgen. Das eigenbetriebliche Interesse sei dadurch erkennbar, dass nur leitende Mitarbeiter, die im Krankheitsfall schwerer als die übrigen Arbeitnehmer zu ersetzen sind, an den kostenlosen Untersuchungen hätten teilnehmen können. Außerdem habe der Arbeitgeber den Arzt ausgesucht und sowohl den Inhalt als auch die Termine der Untersuchungen festgelegt. Die Berichtspflicht des Arztes über die Ergebnisse der Untersuchung in anonymisierter Form sei ebenfalls ein Indiz für das eigenbetriebliche Interesse. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an den Untersuchungen sei für die Annahme des eigenbetrieblichen Interesses nicht erforderlich.

 

Hinweis

Die Entscheidung des FG ist rechtskräftig. Im Unterschied zum Grundsatzurteil des BFH vom 17.9.1982 (VI R 75/79) liegt auch dann ein eigenbetriebliches Interesse vor, wenn die Arbeitnehmer nicht zur Teilnahme an den Untersuchungen verpflichtet sind.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2009, 15 K 2727/08 L

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