Rz. 86

Die nachfolgende Tabelle enthält eine Übersicht über die Angabepflichten für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften gem. § 264a Abs. 1 HGB im Anhang:

 
Angaben Gesetzesvorschriften
Angaben und Erläuterungen zu den Transaktionen und Risiken aus Bewertungseinheiten gem. § 254 HGB sowie eine betragliche Darstellung der betroffenen Vermögensgegenstände und Schulden. § 285 Nr. 23 und § 314 Abs. 1 Nr. 15 HGB
Erläuterung des angewandten versicherungsmathematischen Verfahrens zur Bewertung der Pensionsrückstellung. § 285 Nr. 24 und § 314 Abs. 1 Nr. 16 HGB
Annahmen, die bei der Bewertung der Pensionsrückstellung zugrunde gelegt wurden. Hierzu zählen u. a. der Zinssatz (inklusive Ermittlungsmethodik und Vereinfachungsregelung), Lohn- und Gehaltssteigerungen und die Richttafeln, mit denen die biometrischen Risiken bewertet wurden. § 285 Nr. 24 und § 314 Abs. 1 Nr. 16 HGB
Unterschiedsbetrag aus der Bewertung der Pensionsrückstellung mit einem 10-Jahres- und einem 7-Jahresdurchschnittszinssatz (gemäß § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB). Alternativ zur Darstellung im Anhang kann der Unterschiedsbetrag auch unter der Bilanz gezeigt werden. § 253 Abs. 6 Satz 3 HGB
Anschaffungskosten und beizulegender Zeitwert des Vermögens, das gem. § 246 Abs. 2 HGB mit der Pensionsrückstellung verrechnet wurde. Zudem ist die Methode zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts zu erläutern. § 285 Nrn. 20a und 25 und § 314 Abs. 1 Nr. 12a und 16 HGB
Der Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtungen, bei denen gem. § 246 Abs. 2 HGB von der Saldierung Gebrauch gemacht wurde. § 285 Nr. 25 und § 314 Abs. 1 Nr. 16 HGB
Aufwendungen und Erträge, die infolge der Anwendung des Saldierungsgebots gem. § 246 Abs. 2 HGB verrechnet wurden. § 285 Nr. 25 und § 314 Abs. 1 Nr. 16 HGB
Erläuterung zu Differenzen von latenten Steuern, die aufgrund der unterschiedlichen Bewertung von Planvermögen bzw. Pensionsrückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz entstehen. § 285 Nr. 29 HGB und § 314 Abs. 1 Nr. 21 HGB
Sofern der Erfüllungsbetrag der Pensionsrückstellung den bisherigen Ansatz unterschreitet und vom Wahlrecht des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB Gebrauch gemacht wird, ist der Betrag der Überdeckung der Rückstellung im Anhang anzugeben. Dies gilt auch für den Konzernanhang. Art. 67 Abs. 1 Satz 4 EGHGB
Pensionsverpflichtungen aus Altzusagen, soweit sie nicht bilanziell ausgewiesen werden (Erfüllungsbetrag). Art. 28 Abs. 2 EGHGB
Unterdeckung bei mittelbaren Pensionsverpflichtungen, soweit sie nicht bilanziell ausgewiesen werden (Erfüllungsbetrag). Art. 28 Abs. 2 EGHGB
Angaben zur Versorgung der Mitglieder des Geschäftsführungsorgangs, des Aufsichtsrats eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung. § 285 Nr. 9a bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 6a HGB

Für weitere Hinweise zu Angaben im Anhang vgl. Rz. 89 ff. im IDW RS HFA 30.

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