Überblick

Vielfach haben Unternehmungen den Wunsch, sich der bilanziellen Lasten aus den Versorgungszusagen durch deren Auslagerung aus dem Unternehmen zu entledigen. Hierbei soll jedoch das arbeitgebende Unternehmen rechtlich enthaftet werden. Nachfolgend werden in diesem Zusammenhang der Verzicht, die Abfindung und die Übertragung der Zusage im Liquidationsfall in die Betrachtung einbezogen und auf ihre Praxistauglichkeit hin untersucht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Möglichkeiten und die Rechtsfolgen der Auslagerung einer Versorgungszusage finden sich in zahlreichen Vorschriften. In diesem Zusammenhang ist das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zu beachten. Für das Steuerrecht enthält das EStG in §§ 3 Nr. 65 und 6a EStG sowie das KStG zum Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung und verdeckten Einlagen besondere Regelungen, die bei der Auslagerung von Versorgungszusagen zu beachten sind. Darüber hinaus hat sich die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 24.7.2013[1] zu den Fragen rund um die betriebliche Altersversorgung geäußert (BMF, Schreiben v. 24.7.2013, IV C 5 S 2333/09/10005 – 2013/0699161, BStBl 2013 I S. 1022).

[1] BMF, Schreiben v. 24.7.2013, IV C 5 _ S 2333/09/10005 – 2013/0699161, BStBl 2013 I S. 1022..

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