Steuerrechtlich führen die Zahlungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Übertragung der Zusage auf eine Versicherung grundsätzlich zu einem lohnsteuerlichen Problem. Das liegt vor allem daran, dass die betroffenen Arbeitnehmer nach der Übertragung an die Versicherung selbst eigene Ansprüche gegenüber der Versicherung haben. Insoweit würden die Arbeitgeberzahlungen im Zusammenhang mit dem Übertragungsvorgang zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Diese Lösung entspricht aber nicht der Vorstellung des Gesetzgebers. Die Versorgungszusage würde so, trotz der begünstigenden Regelungen im Betriebsrentenrecht, ein echtes Liquidationshindernis darstellen. Deshalb regelt § 3 Nr. 65b EStG, dass die Leistungen zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch eine Liquidationsversicherung (Lebensversicherung oder Pensionskasse) im Liquidationsfall steuerfreier Arbeitslohn sind.

Auch nach der Übertragung der Versorgungszusage führen die späteren Leistungen der Pensionskasse oder des Lebensversicherers zu Versorgungsbezügen nach § 19 EStG, von denen Lohnsteuer einzubehalten ist.[1] Für die Einbehaltung der Lohnsteuer ist der Lebensversicherer oder die Pensionskasse zuständig.[2]

Auf der Seite des Arbeitgebers führt der Wegfall der Pensionsverpflichtung zwar zu einem Ertrag, der aber durch den an den Versicherer zu leistenden Übertragungswert bei weitem kompensiert wird, sodass im Ergebnis ein tatsächlicher Gewinn mindernder Aufwand verbleibt.

Im Hinblick darauf, dass der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nicht dem Regelungskreis des § 4 Abs. 4 BetrAVG unterliegt, war es lange Zeit fraglich, ob auch in diesem Fall für die Übertragung der Versorgungszusage im Fall der Liquidation die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 65b EStG gewährt werden können. Die Finanzverwaltung versagte in diesen Fällen die Anwendung der Steuerbefreiung. Diese unbillige Sichtweise hat die Verwaltung selbst beendet und gewährt nun auch bei der Übertragung der Versorgungszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Liquidationsversicherung die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 65b EStG.[3].

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