Gerade der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer besitzt aufgrund seiner besonderen Stellung im Unternehmen die Möglichkeit, seine betriebliche Altersversorgung für sich und das Unternehmen in steueroptimaler Weise zu gestalten. In den betroffenen Unternehmen sind aufgrund dessen aus den gegebenen Zusagen heraus erhebliche Versorgungsanwartschaften angewachsen. I. d. R. wird daher versucht, durch den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen für den Todes- und Altersfall Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Im Laufe der Jahre entwickeln sich jedoch die Versorgungszusage und die Kapitaldeckung aus der Rückdeckungsversicherung aus Sicht der Gesellschaft häufig ungünstig auseinander, meist entstehen dabei erhebliche Finanzierungslücken.

Diese können vielfach nicht mittels eines Wechsels des Durchführungswegs, z. B. Übertragung der Zusage auf einen Pensionsfonds oder aber eine Unterstützungskasse, in den Griff bekommen werden.

Das liegt vor allem daran, dass diese Versorgungsträger für die Pensionsverpflichtung Kalkulationsgrundlagen verwenden, die sich von denen zur Ermittlung der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz erheblich unterscheiden. In der Folge fordern die Versorgungsträger Beiträge oder Zuwendungen, die die von der Gesellschaft zur Ausfinanzierung der Verpflichtung gebildeten finanziellen Mittel deutlich übersteigen. In diesem Fall wird regelmäßig aufseiten der Gesellschaft und des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers die Frage des Verzichts auf die Pensionszusage diskutiert.

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