OFD Münster, 21.10.2002, S 2706 - 107 - St 13 - 33

Zu dem BMF-Schreiben vom 11.9.2002 betreffend Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach dem Systemwechsel im KSt-Recht (Abschaffung des Anrechnungsverfahrens und Einführung des Halbeinkünfteverfahrens) wurde aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung auf Vermögensübertragungen von Betrieben gewerblicher Art (BgA) an ihre Gewährträger (z.B. Städte, Kreise etc.) ein 10-prozentiger KapSt-Abzug eingeführt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b und 7c EStG i.V. mit § 43a Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 EStG).

Die KSt für diese Einkünfte ist gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG durch den KapSt-Abzug abgegolten und kann weder angerechnet noch vom Bundesamt für Finanzen zur Hälfte erstattet werden.

Es sei zu beachten, dass die KapSt auf Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10a EStG in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger (i.d.R. der Gewährträger) zufließen § 44 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Die KapSt auf Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG entstehe im Zeitpunkt der Bilanzerstellung; spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, folglich erstmals zum 31.8.2002.

Sei eine Bilanzerstellung des BgA auch acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres noch nicht möglich, weil z.B. Beteiligungserträge des BgA noch nicht bekannt sind, so sei der Gewinn für Zwecke der Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG zu schätzen und die entsprechende KapSt-Anmeldung einzureichen. Bei einer späteren Änderung des geschätzten Gewinns ist eine geänderte KapSt-Anmeldung zum 10. des Folgemonats einzureichen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werde in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen, wenn die Anmeldung der im Jahr 2002 entstandenen KapSt bis spätestens zum 31.12.2002 beim zuständigen FA eingeht (vgl. BMF-Schreiben vom 26.8.2002, BStBl 2002 I S. 836).

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10

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