LfSt Bayern, 14.10.2015, G 1425.1.1 - 6/5 St 31

Die Verfügung richtet sich an alle Bearbeiterinnen und Bearbeiter, die mit der GewSt-Veranlagung befasst sind.

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, ob der Betrieb einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK-Anlage), hier speziell eines Blockheizkraftwerks (BHKW), Auswirkungen auf die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG hat.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Versorgung der Mietwohnungen mit Wärme (und Warmwasser) zu den mietrechtlichen Obliegenheiten des Wohnungsunternehmens zählt (vgl. auch BGH-Urteil vom 30.6.1993, XII ZR 161/91, BB 1993 S. 1760). Diese Tätigkeit ist Teil der von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigten Tätigkeiten des Unternehmens.

Dagegen stellt die Erzeugung und Lieferung von Strom eine eigenständige, nicht zu den Obliegenheiten des Wohnungsunternehmens (des Vermieters) zählende Tätigkeit dar.

Diese Tätigkeit ist gewerblich. Sie ist nicht von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG als begünstigte oder nicht kürzungsschädliche Tätigkeit erfasst. Übt ein Wohnungsunternehmen eine solche Tätigkeit aus, kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht gewährt werden.

Hierauf hat der Umstand, dass bei einer KWK-Anlage der Strom „rein technisch bedingt” anfällt, keinen Einfluss. Kürzungsunschädlich wäre es nur, wenn das Wohnungsunternehmen den anfallenden Strom selbst verbraucht, d.h. daneben keine Lieferung an Dritte (einschließlich an Mieter) vornimmt.

Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG ist beim Wohnungsunternehmen auch nicht ausgeschlossen, wenn die KWK-Anlage nicht selbst, sondern z.B. von einem Contractor betrieben wird und das Unternehmen von diesem die Wärme bezieht und der Contractor den Strom an Dritte (einschließlich an Mieter) veräußert.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1

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