Begriff

Beteiligungen können an Kapitalgesellschaften sowie an Personengesellschaften oder Einzelunternehmen bestehen. Handelsrechtlich stellen Beteiligungen einen Vermögensgegenstand dar. Steuerrechtlich gehören nur Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu den Wirtschaftsgütern. Beteiligungen an Personengesellschaften sind steuerrechtlich nicht als eigenständige Wirtschaftsgüter zu erfassen. Eine solche Beteiligung besteht vielmehr in dem Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen, wie er sich im Kapitalkonto darstellt. Beteiligungen sind abzugrenzen von schuldrechtlichen Verträgen, wie z.  B. von Darlehensverhältnissen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 271 Abs. 1 HGB bestimmt den Begriff der Beteiligung.

Nach § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten; zu den Vermögensgegenständen gehören auch Beteiligungen, und zwar unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht.

§ 253 Abs. 1, 3, § 255 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG enthalten die Ansatz- und Bewertungsvorschriften. Beteiligungen sind höchstens mit den Anschaffungskosten, ggf. einschl. Anschaffungsnebenkosten und vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Ggf. ist eine Wertaufholung vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Nach § 266 Abs. 2 A. III. HGB gehören Beteiligungen zum Anlagevermögen. Sie können ausnahmsweise auch Umlaufvermögen sein (§ 266 Abs. 2 B. III.HGB). § 275 Abs. 2, 3 HGB enthält Regelungen zum Ausweis der Erträge und der Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung.

§ 5 Abs. 1 EStG regelt die Fragen zur Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz und die Ausübung von Wahlrechten.

§ 1a KStG eröffnet für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, die Möglichkeit für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften, zur Körperschaftsteuer zu optieren (§ 1a KStG i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts v. 25.6.2021, BGBl. 2021 I S. 2050; Option zur Körperschaftsbesteuerung BMF, Schreiben v. 10.11.2021, IV C 2 – S 2707/21/10001 :004, BStBl 2021 I S. 2212; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 10.3.2023, IV A 2. O 2000/22/10003 :001, Anlage 1 Nr. 1.200).

§§ 7, 8 KStG, R 7.1, R 8.1 ff. KStR bestimmen die Ermittlung des Einkommens für Körperschaften. § 8b KStG regelt Besteuerungsfragen bei Beteiligung einer Körperschaft an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen. § 14 KStG, R 14.2 ff. KStR enthalten Sondervorschriften für Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien als Organgesellschaften. § 15 KStG regelt die Ermittlung des Einkommens bei Organgesellschaften.

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 und § 18 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Satz 2 EStG regeln die ertragsteuerliche Erfassung von Beteiligungen an Personengesellschaften und -gemeinschaften. § 17 EStG regelt die ertragsteuerliche Behandlung der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nicht Betriebsvermögen sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge