Rz. 39

Die Bewertung ist abhängig von der Tatsache, ob ein Einzel- oder ein Konzernabschluss aufgestellt wird.

Werden separate Einzelabschlüsse nach IFRS aufgestellt, dann sind die Anteile an Tochterunternehmen, gemeinsam geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen gem. IAS 27.10 wie folgt zu bilanzieren:

  1. zu Anschaffungskosten oder
  2. in Übereinstimmung mit IFRS 9 (das ist in der Regel der fair value-Wert)[1] oder
  3. anhand der Equity-Methode.

Für jede Kategorie von Anteilen gelten die gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.

Gem. IAS 28.10 werden bei der Equity-Methode die Anteile zunächst mit den Anschaffungskosten angesetzt. In der Folge erhöht oder verringert sich der Buchwert der Anteile entsprechend dem Anteil des Anteilseigners am Ergebnis des Beteiligungsunternehmens. Der Anteil des Anteilseigners am Ergebnis des Beteiligungsunternehmens wird in dessen Ergebnis ausgewiesen. Vom Beteiligungsunternehmen empfangene Ausschüttungen vermindern den Buchwert der Anteile.[2]

 

Rz. 40

Bei Anteilen an Tochterunternehmen, die durch das Mutterunternehmen beherrscht werden, ist das Mutterunternehmen gem. IFRS 10 verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, in dem es seine Anteile an Tochterunternehmen in Übereinstimmung mit diesem Standard konsolidiert. Es gilt das Weltabschlussprinzip mit der Folge, dass es zur Vollkonsolidierung aller Tochterunternehmen (allerdings mit dem Wesentlichkeitsvorbehalt) kommt; anwendbar sind die Normen IFRS 3 und IFRS 10.[3]

Im Konzernabschluss sind die Anteile an gemeinschaftlich geführten Unternehmen mit IFRS 11.24 grundsätzlich nur noch at Equity wie auch die assoziierten Unternehmen gem. IAS 28 zu bewerten. Alternativ darf auch in bestimmten Fällen, wie z. B. bei Investmentunternehmen, ein Ansatz nach IFRS 9 zum beizulegenden Zeitwert erfolgen (IAS 28.18).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge