7.1 Regelungsbereich und Begriff

 

Rz. 37

§ 271 Abs. 1 Satz 1 HGB stellt für den Begriff "Beteiligungen" auf die dauernde Verbindung zwischen dem eigenen Unternehmen und dem Beteiligungsunternehmen ab. Die IFRS stellen dagegen auf die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftsführung ab und differenzieren die Beteiligungsform in Abhängigkeit von der Einflussnahme auf die Finanz- und Geschäftspolitik. Zu unterscheiden sind:

  1. Tochterunternehmen, die von einem Erwerber (Mutterunternehmen) kontrolliert werden können.[1] Die Kontrollmöglichkeit wird in IFRS 10.5 ff. umschrieben mit den folgenden 3 Aspekten:

    1. Die Unternehmung hat die Fähigkeit, relevante Aktivitäten des untergeordneten Unternehmens zu bestimmen (Entscheidungsgewalt).
    2. Sie ist variablen Rückflüssen aus dem Engagement in das untergeordnete Unternehmen ausgesetzt (Ergebnisvariabilität) und es besteht eine
    3. Verbindung zwischen beiden Aspekten, d. h. die Entscheidungsmacht kann genutzt werden, um die Höhe der Rückflüsse zu beeinflussen (Verbindung von Entscheidungsgewalt und Variabilität).[2]
  2. Anteile an assoziierten Unternehmen.[3] Ein assoziiertes Unternehmen ist ein Unternehmen, bei welchem der Anteilseigner über maßgeblichen Einfluss verfügt und das weder ein Tochterunternehmen noch ein Anteil an einem Joint Venture ist. Dabei ist maßgeblicher Einfluss die Möglichkeit, an den finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen des Beteiligungsunternehmens mitzuwirken, nicht jedoch die Beherrschung oder gemeinsame Führung der Entscheidungsprozesse.[4]
  3. Anteile an Joint Ventures (Gemeinschaftsunternehmen) (IFRS 11). Ein Joint Venture ist eine vertragliche Vereinbarung, in der 2 oder mehrere Partner eine gemeinsame Führung ausüben (IFRS 11.4).[5]

4. Übrige Beteiligungen. Trifft keine der 3 vorstehend genannten speziellen Kategorien zu, so werden die Anteile an anderen Unternehmen ohne weitere Trennung wie Finanzinstrumente nach IFRS 9 behandelt.[6]

Vorstehende Ausführungen gelten sowohl für den Einzel- als auch für den Konzernabschluss.

7.2 Ansatz

 

Rz. 38

Finanzielle Vermögenswerte – als Ausgangspunkt einer Beteiligung – sind in dem Zeitpunkt in der Bilanz anzusetzen, zu dem das Unternehmen Vertragspartei des Finanzinstruments wird. Beim erstmaligen Ansatz finanzieller Vermögenswerte ist eine Klassifikation vorzunehmen.[1]

[1] S. "Wertpapiere nach HGB, EStG und IFRS", Rz. 224–234.

7.3 Bewertung

 

Rz. 39

Die Bewertung ist abhängig von der Tatsache, ob ein Einzel- oder ein Konzernabschluss aufgestellt wird.

Werden separate Einzelabschlüsse nach IFRS aufgestellt, dann sind die Anteile an Tochterunternehmen, gemeinsam geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen gem. IAS 27.10 wie folgt zu bilanzieren:

  1. zu Anschaffungskosten oder
  2. in Übereinstimmung mit IFRS 9 (das ist in der Regel der fair value-Wert)[1] oder
  3. anhand der Equity-Methode.

Für jede Kategorie von Anteilen gelten die gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.

Gem. IAS 28.10 werden bei der Equity-Methode die Anteile zunächst mit den Anschaffungskosten angesetzt. In der Folge erhöht oder verringert sich der Buchwert der Anteile entsprechend dem Anteil des Anteilseigners am Ergebnis des Beteiligungsunternehmens. Der Anteil des Anteilseigners am Ergebnis des Beteiligungsunternehmens wird in dessen Ergebnis ausgewiesen. Vom Beteiligungsunternehmen empfangene Ausschüttungen vermindern den Buchwert der Anteile.[2]

 

Rz. 40

Bei Anteilen an Tochterunternehmen, die durch das Mutterunternehmen beherrscht werden, ist das Mutterunternehmen gem. IFRS 10 verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, in dem es seine Anteile an Tochterunternehmen in Übereinstimmung mit diesem Standard konsolidiert. Es gilt das Weltabschlussprinzip mit der Folge, dass es zur Vollkonsolidierung aller Tochterunternehmen (allerdings mit dem Wesentlichkeitsvorbehalt) kommt; anwendbar sind die Normen IFRS 3 und IFRS 10.[3]

Im Konzernabschluss sind die Anteile an gemeinschaftlich geführten Unternehmen mit IFRS 11.24 grundsätzlich nur noch at Equity wie auch die assoziierten Unternehmen gem. IAS 28 zu bewerten. Alternativ darf auch in bestimmten Fällen, wie z. B. bei Investmentunternehmen, ein Ansatz nach IFRS 9 zum beizulegenden Zeitwert erfolgen (IAS 28.18).

7.4 Impairment-Test

 

Rz. 41

Bei den Vermögenswerten des Anlagevermögens muss gem. IAS 36 die Werthaltigkeit geprüft werden (sog. Impairment-Test); das gilt gem. IAS 36.4 für Anteile an Tochterunternehmen, Anteile an assoziierten Unternehmen und Anteile an Joint Ventures. Übrige Beteiligungen[1] unterliegen nicht IAS 36 sondern sind gem. IFRS 9.5.1 dem Wertminderungsregime für erwartete Kreditverluste zu ...

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