Rz. 29

§ 285 Nr. 11 HGB schreibt für alle Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KG[1] eine ausführliche Aufstellung der Beteiligungen – wenn sie jeweils mindestens 20 % betragen – im Anhang mit folgenden Angaben vor: "Name und Sitz anderer Unternehmen, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt, soweit es sich um Beteiligungen i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB handelt oder ein solcher Anteil von einer Person für Rechnung der Kapitalgesellschaft gehalten wird.". Ergänzend fordert § 285 Nr. 11b HGB von börsennotierten Kapitalgesellschaften die Angabe aller Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften, die 5 % der Stimmrechte überschreiten. Diese besondere Berichtspflicht kann aber gem. § 286 Abs. 3 Satz 1 HGB entfallen, wenn die Angaben

  1. für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 2 HGB von untergeordneter Bedeutung sind oder
  2. nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, der Kapitalgesellschaft oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen.

Der Gebrauch dieser unter Nr. 2 aufgeführten Ausnahmeregelung ist allerdings im Anhang anzugeben.[2] Ferner kann die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses unterbleiben, wenn das Unternehmen, über das zu berichten ist, nicht publizitätspflichtig ist und die berichtende Kapitalgesellschaft keinen beherrschenden Einfluss auf das betreffende Unternehmen ausüben kann.[3]

 

Rz. 30

Aktiengesellschaften haben zudem noch folgende beteiligungsbezogene Angaben im Anhang zu machen:

  1. Angaben über wechselseitige Beteiligungen unter Nennung des Unternehmens,[4]
  2. Angabe über das Bestehen einer Beteiligung am berichtenden Unternehmen, wem die Beteiligung gehört, ob sie 25 % übersteigt oder eine Mehrheitsbeteiligung ist.[5]
 

Rz. 31

Das HGB fordert keinen gesonderten bilanziellen Ausweis von Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften als persönlich haftender Gesellschafter.[6] Das Bestehen einer unbeschränkten persönlichen Haftung ist jedoch unter den Voraussetzungen des § 285 Nr. 3 HGB im Anhang anzugeben; dies gilt auch bei einer Beteiligung ohne Einlage sowie in Fällen der Nachhaftung eines Gesellschafters nach Ausscheiden aus der Gesellschaft oder nach Auflösung der Gesellschaft. Kleine Kapitalgesellschaften können in Bezug auf § 285 Nr. 3 HGB von der Erleichterung des § 288 Abs. 1 HGB Gebrauch machen, allerdings kann dann eine solche Angabe nach § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB erforderlich sein oder nach § 283 Nr. 3a HGB im Rahmen der Angabe des Gesamtbetrags der sonstigen finanziellen Verpflichtungen.[7]

 

Rz. 32

Da bei Beteiligungen nur außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB infrage kommen, sind sie, falls sie nicht schon an entsprechender Stelle in der GuV gesondert ausgewiesen wurden, im Anhang anzugeben.[8]

 

Rz. 33

Die durch das BilMoG eingeführte Berichtspflicht nach § 285 Nr. 21 HGB zu den wesentlich nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäften des Unternehmens mit nahestehenden Unternehmen und Personen gilt nicht für Geschäfte mit und zwischen mittel- oder unmittelbar im 100-%igen Anteilsbesitz des berichtspflichtigen Unternehmens stehenden Unternehmen, die in einen Konzernabschluss einbezogen sind.

[2] Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften können sich nicht auf diese Ausnahme berufen (§ 286 Abs. 3 Satz 3 HGB).
[7] Unter den Voraussetzungen des § 271 Abs. 2 HGB sind Anteile an verbundenen Unternehmen gegeben. S. auch "Anhang nach HGB", Rz. 214 ff.

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