Rz. 19

Ist eine Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft beteiligt wird die Dividende auf der Ebene der Personenhandelsgesellschaft in der Handelsbilanz vereinnahmt.[1] Die Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften umfassen auch die einbehaltenen Kapitalertragsteuern (einschließlich Solidaritätszuschlag hierauf), die bei der Einbuchung des Beteiligungsertrages als von den Gesellschaftern entnommen zu betrachten sind.[2] Mit der Einhaltung und Abführung dieser Steuer tilgt die Kapitalgesellschaft demgemäß nicht ihre eigene, sondern eine fremde Steuerschuld, und zwar im Regelfall diejenige ihrer Gesellschafter, welche die vereinnahmten Kapitalerträge als Einkommen zu versteuern haben.[3] Zivilrechtlich bedeutet dies, dass die Kapitalgesellschaft die Forderung ihres Gesellschafters auf Ausschüttung der ihm zustehenden Dividende teils durch direkte Zahlung, teils dadurch erfüllt, dass sie für ihn und auf seine Rechnung an das Finanzamt eine Vorauszahlung auf seine Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerschuld leistet. Dies rechtfertigt es, die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) als Einnahme der Personenhandelsgesellschaft und als Entnahme ihres Gesellschafters zu behandeln. Inwiefern die Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter einen Anspruch darauf hat, dass er den ihm im Rahmen seiner Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung angerechneten oder vergüteten Teil der einbehaltenen Kapitalertragsteuer der Gesellschaft erstattet, richtet sich sodann nach dem Gesellschaftsvertrag. Billigt der Gesellschaftsvertrag ohne Gesellschafterbeschluss lediglich ein Entnahmerecht i. H. d. persönlichen Steuern zu, hat der Gesellschafter erhaltene Erstattungen der Kapitalertragsteuer (und des Solidaritätszuschlages hierauf) der Personengesellschaft zur Verfügung zu stellen.[4]

[1] S. BGH, Urteil v. 30.1.1995, II ZR 42794, DB 1995 S. 918.
[2] IDW RS HFA 7 n. F., Tz 31.
[4] S. BGH, Urteil v. 30.1.1995, DB 1995 S. 919 f.

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