Seit Aufgabe der sog. umgekehrten Maßgeblichkeit durch das BilMoG[1] braucht die Ausübung steuerlicher Wahlrechte, die von den handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften abweichen, im handelsrechtlichen Jahresabschluss nicht mehr nachvollzogen zu werden. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG verpflichtet den Steuerpflichtigen, die von der handelsrechtlichen Rechnungslegung abweichende Ausübung steuerlicher Wahlrechte in laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

Nach § 312 Abs. 5 Satz 3 i.  V.  m. § 306 HGB i. d. F. des BilRUG[2] sind bei der handelsrechtlichen Bewertung der Beteiligungen in Geschäftsjahren, die nach dem 31.12.2015 beginnen[3], die latenten Steuern[4] zu berücksichtigen.

 
Achtung

Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter

Zur Vermeidung der Besteuerung können stille Reserven aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anderer bestimmter Wirtschaftsgüter übertragen werden.[5], [6] Soweit eine solche Übertragung nicht vorgenommen wird, kann eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Die Bildung einer solchen Rücklage in der Handelsbilanz ist nach den Regelungen des HGB nicht zulässig. In einem solchen Fall weichen Handelsbilanz und Steuerbilanz voneinander ab. Diese Abweichung ist in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis zu dokumentieren.[7], [8]

[1] Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG v. 25.5.2009, BGBl 2009 I S. 1102.
[2] Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG – v. 17.7.2015, BGBl 2015 I S. 1245.
[3] Art. 75 EGHGB i. d. F. des BilRUG.
[5] § 6b EStG i. V. m. § 8 KStG.

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