Steuerrechtlich kommt der Beteiligung an einer Personengesellschaft keine eigenständige Bedeutung zu. Ihre Bilanzierung in der Handelsbilanz ist steuerlich ohne Belang. Maßgeblich sind vielmehr die Kapitalkonten. Da ­Beteiligungen an Personengesellschaften steuerrechtlich nicht als eigenständige Wirtschaftsgüter zu erfassen sind, ist eine (Teilwert-)Abschreibung nicht denkbar.[1]

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