Steuerrechtlich sind Beteiligungen an Personengesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht als eigenständige Wirtschaftsgüter zu erfassen. Eine solche Beteiligung besteht vielmehr in dem Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen, wie er sich im Kapitalkonto darstellt.[1] Für die ertragsteuerliche Gewinnermittlung kommt der Beteiligung keine eigenständige Bedeutung zu.[2] Die Besteuerung erfolgt nach Maßgabe der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 179ff. AO i. V. m. §§ 15, 16 EStG.

Weicht das von einem Erwerber gezahlte Entgelt vom Buchwert des Vermögensanteils ab, den das übergehende Kapitalkonto ausweist, muss der Erwerber den Unterschiedsbetrag in einer steuerlichen Ergänzungsbilanz berücksichtigen, was durch Auf- oder Abstockungen zu den – aktiven oder passiven – Wirtschaftsgütern der Gesellschaft erfolgt. Mit dem Abgang oder dem Verbrauch der Wirtschaftsgüter werden diese Wertänderungen beim Gesellschafter gewinnwirksam aufgelöst und damit sein Anteil am Gewinn der Gesellschaft korrigiert.[3]

Erstattet der Erwerber dem Veräußerer des Mitunternehmeranteils die anteilig vom Veräußerer getragenen Finanzierungskosten, die auf den Erwerb oder die Herstellung von Wirtschaftsgütern entfallen, liegen insoweit Anschaffungskosten des Erwerbers vor, die in der Ergänzungsbilanz zu aktivieren sind.[4]

Entsprechendes gilt für Beteiligungen einer Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge