Der handelsrechtliche Jahresabschluss enthält u.  a. sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge. Dazu gehören auch Beteiligungen, und zwar unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht.[1]

Handelsrechtlich handelt es sich auch bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft um Vermögensgegenstände.

Sind Beteiligungen auf Dauer dazu bestimmt, dem Geschäftsbetrieb durch die Herstellung einer dauernden Verbindung zu dem anderen Unternehmen zu dienen, sind sie als Finanzanlagen im Anlagevermögen auszuweisen.[2] Dabei sind die Beteiligungen, die Anteile und die Ausleihungen an verbundene Unternehmen und die Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, getrennt aufzuführen.

Daneben gehören zu den Finanzanlagen noch die Wertpapiere des Anlagevermögens sowie die sonstigen Ausleihungen. Ausnahmsweise können Beteiligungen auch Umlaufvermögen sein.[3]

[2] § 266 Abs. 2 A. III. HGB.
[3] § 266 Abs. 2 B. III. HGB.

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