Zu den Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gehören solche an Unternehmen, die von einer SE, AG, einer KGaA, einer GmbH, von sonstigen juristischen Personen, wie z.  B. Stiftungen, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder von bergrechtlichen Gewerkschaften betrieben werden. Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung.[1] Werden die Beteiligungen nicht in einem Betriebsvermögen gehalten, erzielt der Anteilseigner daraus Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Das gilt auch im Fall der nach dem 31.12.2021 möglichen Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG.[2]

Darüber hinaus gibt es Unterbeteiligungsverhältnisse. Damit in gestuften Unterbeteiligungsverhältnissen der Unter-Unterbeteiligte als wirtschaftlicher (Mit-)Inhaber des Kapitalgesellschaftsanteils qualifiziert werden kann, müssen alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte an ihn "durchgeleitet" werden.[3]

Wegen der Besonderheit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, vgl. § 17 EStG sowie nachfolgend Tz. 2.4.2.

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