BMF, 13.05.1996, IV B 2 - S 2241 - 33/96

Der BFH hat mit Urteil vom 8. Dezember 1994 (BStBl 1996 II S. 264) entschieden, daß eine Land- und Forstwirtschaft betreibende oder Vermögen verwaltende Personengesellschaft, die sich an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt, nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte erzielt. Der BFH begründet seine Entscheidung im wesentlichen mit den Regelungen zur doppelstöckigen Personengesellschaft in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils wie folgt Stellung:

Das Urteil betrifft einen Fall, in dem die Beteiligung an der gewerblich tätigen Personengesellschaft (Untergesellschaft) zum Gesamthandsvermögen einer ansonsten land- und forstwirtschaftlich tätigen Personengesellschaft (Obergesellschaft) gehört. Nur auf diese Fälle sowie die Fälle, in denen die Beteiligung an der Untergesellschaft zum Gesamthandsvermögen einer ansonsten freiberuflich oder vermögensverwaltend tätigen Obergesellschaft gehört, ist die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG anzuwenden.

Die Abfärberegelung ist auf die ansonsten nicht gewerblich tätige Personengesellschaft nicht anzuwenden, wenn die Beteiligung an der gewerblich tätigen Gesellschaft

  1. a) von einem, mehreren oder allen Gesellschaftern der ansonsten nicht gewerblich tätigen Gesellschaft persönlich oder
  2. b) von einer Schwestergesellschaft gehalten wird.

Im Fall a) sind die Beteiligungserträge nicht in die gesonderte und einheitliche Festellung der ansonsten nicht gewerblich tätigen Personengesellschaft einzubeziehen, sondern unmittelbar bei der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerveranlagung des Gesellschafters zu erfassen.

Im Fall b) sind die Beteiligungserträge in die gesonderte und einheitliche Feststellung der Schwestergesellschaft einzubeziehen.

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 8. Dezember 1994 (a.a.O.) und vonR 138 Absatz 5 Satz 4 EStR 1993 sind erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 beginnen.

 

Normenkette

EStG § 15

 

Fundstellen

BStBl I, 1996, 621

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