Die GmbH kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, auch an einer Personengesellschaft, z. B. einer OHG, KG oder GbR. Die GmbH kann sich auch an Einzelkaufleuten oder Handelsgesellschaften in Form einer Stillen Beteiligung beteiligen. Sie kann Aktien einer Kapitalgesellschaft erwerben oder Anteile an einer weiteren GmbH oder einer Unternehmergesellschaft (UG) halten.

Will die GmbH – vertreten durch ihren Geschäftsführer – Einfluss auf das Unternehmen, an dem sie beteiligt ist, nehmen, ist zu unterscheiden:

  • Beteiligung mit Sperrminorität: Die GmbH ist dann mit mehr als 25 % beteiligt. Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder grundsätzliche Entscheidungen, die nur mit einer ¾-Mehrheit beschlossen werden können, sind ohne Zustimmung der beteiligten GmbH nicht möglich.
  • Die beherrschende Beteiligung: Die GmbH ist zu mehr als 50 % an einem Unternehmen beteiligt, so dass die beteiligte GmbH jederzeit ihren unternehmerischen Willen im beteiligten Unternehmen durchsetzen kann und die Geschäftspolitik des Unternehmens bestimmen kann, aber nur im Rahmen der mit der Beteiligung verbundenen Rechte.

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