BMF, 10.02.1998, IV B 2 - S 2241 - 8/98

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur steuerlichen Behandlung der Refinanzierungszinsen für ein Darlehen, das eine an einer Personengesellschaft beteiligte Bank ausreicht, wie folgt Stellung genommen:

Die den beteiligten Banken aus der Darlehensgewährung zufließenden Zinsen stellen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Sonderbetriebseinnahmen dar. Die Refinanzierungszinsen des Darlehens sind nach § 4 Abs. 4 EStG grundsätzlich Sonderbetriebsausgaben der beteiligten Bank. An der bisherigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, wonach die Aufwendungen der Bank nur Sonderbetriebsausgaben sind, soweit sie unmittelbar und ausschließlich einem bestimmten Geschäft mit der Beteiligungsgesellschaft zugeordnet werden können, wird nicht mehr festgehalten. Hierzu ergangene Verwaltungsanweisungen (z.B. OFD Hannover vom 5.6.1986, S 2241 - 104 - StH 221/S 2241 - 44 - StO 221) werden daher aufgehoben.

Die Gewinnanteile der Mitunternehmer sind in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG hinsichtlich der Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben nicht abschließend umschrieben. Für die Annahme von Sonderbetriebseinnahmen oder Ausgaben genügt nach der Rechtsprechung des BFH bereits ein (bloßer) Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb als einer Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 EStG. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang wird nach § 4 Abs. 4 EStG nicht gefordert ( BFH vom 29.5.1996, I R 15/94, BStBl 1997 II S. 57). Die Refinanzierungzinsen der Banken stellen damit regelmäßig auch dann Sonderbetriebsausgaben dar, wenn sie dem ausgereichten Darlehen nicht unmittelbar, sondern nur im Schätzungswege zugeordnet werden können. Diese Rechtsauffassung wird die Finanzverwaltung auf alle Darlehen anwenden, die nach dem 31.3.1998 ausgereicht werden oder für die erstmals nach dem 31.3.1998 die Möglichkeit besteht, über Konditionen neu zu verhandeln.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

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