§ 8b Abs. 2 KStG: Grundsatz der Steuerbefreiung |
Steuerbefreit sind
Begünstigt sind Anteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften. Ebenfalls außer Ansatz bleibt die verdeckte Einlage.[1] Steuerfrei bleiben auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Ausnahme: Steuerbefreiung gilt nicht, soweit in früheren Jahren auf die Anschaffungskosten eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde und diese nicht durch eine Wertaufholung wieder rückgängig gemacht worden ist. |
§ 8b Abs. 3 KStG (keine Verlustberücksichtigung) |
Bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen:
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