§ 8b Abs. 2 KStG: Grundsatz der Steuerbefreiung

Steuerbefreit sind

Begünstigt sind Anteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften.

Ebenfalls außer Ansatz bleibt die verdeckte Einlage.[1]

Steuerfrei bleiben auch verdeckte Gewinnausschüttungen.

Ausnahme: Steuerbefreiung gilt nicht, soweit in früheren Jahren auf die Anschaffungskosten eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde und diese nicht durch eine Wertaufholung wieder rückgängig gemacht worden ist.
§ 8b Abs. 3 KStG (keine Verlustberücksichtigung)

Bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen:

  • Gewinnminderungen durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (Teilwertabschreibung),
  • Verluste durch Veräußerung der Anteile oder Herabsetzung des Nennkapitals
  • Gewinnminderungen bei Gesellschafter-Darlehen[2]: Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einem Darlehen oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden (Voraussetzung: Darlehens- oder Sicherheitengeber ist oder war zu mehr 25 % unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft beteiligt)

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