Die Regelungen in § 8b Abs. 2 bis 5 KStG gelten auch, wenn die Kapitalgesellschaft nicht unmittelbar an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, sondern mittelbar über eine Mitunternehmerschaft.[1]

 
Praxis-Beispiel

Mittelbare Beteiligung

Die A-GmbH ist zu 33,3 % an der C-KG beteiligt. Die C-KG ist ihrerseits mit 50 % an der B-GmbH beteiligt. Die C-KG veräußert die Anteile an der B-GmbH mit einem Gewinn von 60.000 EUR.

Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung entfallen von diesem Betrag 20.000 EUR auf die A-GmbH, die bei dieser steuerfrei sind.

Die Regelung in § 8b Abs. 25 KStG erfasst auch Gewinne und Verluste aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils, soweit diese auf Anteile nach § 8b Abs. 2 KStG entfallen.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge