Die Vorschrift des § 8b Abs. 1 KStG gilt auch, wenn die Kapitalgesellschaft die Anteile nur mittelbar über eine Mitunternehmerschaft hält.[1]

 
Praxis-Beispiel

Mitunternehmerschaft

Die A-GmbH ist zu 25 % an der C-KG beteiligt. Die C-KG ist ihrerseits mit 50 % an der B-GmbH beteiligt. Die C-KG erhält in 02 eine Dividende von der B-GmbH i.  H.  v. 60.000 EUR. Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung entfallen von diesem Betrag 15.000 EUR auf die A-GmbH, die bei dieser steuerfrei sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge