Leitsatz

Das Besteuerungsrecht für eine Altersrente, die eine in Kanada ansässige Steuerpflichtige von der Deutschen Rentenversicherung Bund bezieht, steht nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 30 DBA-Kanada und Ziff. 5 Bst. b) des Protokolls zum DBA-Kanada nicht Deutschland, sondern Kanada zu. Entgegen der von der Finanzverwaltung vertretenen Ansicht können Altersrenten aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung nicht nach Art. 18 Abs. 3 Bst. c DBA-Kanada in Deutschland und auch nicht nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 DBA Kanada besteuert werden.

 

Sachverhalt

Die Klägerin lebt seit mehreren Jahren in Kanada. Sie bezog in den Streitjahren von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Leibrente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Das Finanzamt besteuerte diese Rente in Höhe des steuerpflichtigen Teils mit dem Mindeststeuersatz gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG von 25 %, da die Klägerin mit ihrer aus Deutschland bezogenen Rente gem. §§ 1 Abs. 4, 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG beschränkt steuerpflichtig sei. Hiergegen hat die Klägerin ohne weitere Begründung Einspruch eingelegt.

 

Entscheidung

Die zulässige Klage ist begründet, da das Besteuerungsrecht für die streitbefangenen Einkünfte der Klägerin nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 DBA Kanada i. V. m. Art. 30 DBA Kanada und Ziff. 5 Bst. b) des Protokolls zu dem DBA nicht Deutschland, sondern Kanada zusteht. Demnach können Ruhegehälter sowie ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat - hier Kanada - ansässige Person bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden. Zu diesen Ruhegehältern gehören im Anwendungsbereich des DBA Kanada auch Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Hierfür spricht auch die Regelung in Art. 18 Abs. 3 Buchst. c DBA Kanada. Deutschland steht für die Renteneinkünfte auch kein Besteuerungsrecht nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA Kanada zu. Zwar können die in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 DBA Kanada genannten Ruhegehälter nach Satz 2 auch in Deutschland besteuert werden; allerdings gilt gem. Ziff. 5 Buchst. b) des Protokolls zu diesem DBA, dass die deutsche Steuer nur erhoben werden darf, wenn die Ruhegehälter von der Bundesrepublik Deutschland oder einer ihrer Gebietskörperschaften gezahlt werden, d. h. nur für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst. Für Ruhegehälter, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgezahlt werden, darf daher keine deutsche Steuer erhoben werden.

 

Hinweis

Das Urteil ist zu begrüßen, da es den Vorrang des DBA vor dem nationalen Besteuerungsanspruch Deutschlands anerkennt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Revision zugelassen wurde, da das Urteil dem Beschluss des BFH v. 13.12.2011, BFH/NV 2012 S. 417 widerspricht.

 

Link zur Entscheidung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.01.2016, 1 K 4/15

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