Kommentar
Zu beurteilen war eine Leasing-Gesellschaft mit Sitz in Luxemburg, die Pkw-Leasingverträge mit in Belgien ansässigen Mietern abschließt. Nach Auffassung des EuGH sind grenzüberschreitende Pkw-Leasingleistungen (= Vermietung von beweglichen Gegenständen) in dem Sitzland des Vermieters zu besteuern (vergleichbar § 3 a Abs. 1 UStG ), vorliegend daher in Luxemburg. Eine Besteuerung im Nichtsitzland Belgien erfolgt nur, wenn der Vermieter dort eine feste Niederlassung hat (= Betriebsstättenbegriff des § 3 a Abs. 1 UStG ). Eine solche ist aber nicht gegeben, wenn der Vermieter dort kein Personal und keine Sachmittel zur Erbringung seiner Leistung unterhält. Die Nutzung der vermieteten Pkw in Belgien ist unerheblich ( Betriebsstätt e; Umsatzsteuer ).
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil vom 07.05.1998, C-390/96
Anmerkung: Das Urteil entspricht grundsätzlich dem in Deutschland praktizierten Recht. Jedoch besteuert Deutschland im sogenannten Drittland ansässige Leasing-Gesellschaften, z. B. Schweizer, abweichend vom Sitzprinzip jedoch, wenn die vermieteten Pkw in Deutschland genutzt werden ( § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStDV ).
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