Zusammenfassung

 
Überblick

Der Beitrag gibt einen Überblick über die steuerliche Behandlung der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Der Schwerpunkt liegt dabei auf im Privatvermögen gehaltenen Anteilen, zu denen die steuerrechtlichen Folgen eines Verkaufs im Detail ausgeführt werden. Neben der Darstellung der aktuellen Rechtslage wird – wo notwendig – auch noch auf die steuerliche Würdigung für bis einschließlich 2008 erworbener Anteile hingewiesen. Zur Abrundung finden sich Erläuterungen zum Verkauf von Anteilen im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft sowie für die aus einer Einbringung entstandenen Anteile.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die grundlegende gesetzliche Regelung findet sich in § 17 EStG. Maßgebend können aber auch die §§ 20 Abs. 2 und 23 EStG sein. Für die Höhe der Steuer sind zudem die §§ 3 Nr. 40 und 3c EStG bzw. § 8b KStG relevant. § 22 UmwStG ist die Basisnorm für die Besteuerung von bei einer Einbringung entstandenen Anteilen.

1 Grundsystematik

Bevor über die zutreffende Besteuerung eines Gewinns oder Verlusts aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft entschieden werden kann, gilt es zunächst einige Eingangsfragen zu klären. Insbesondere ist relevant, ob die Anteile

  • dem Privatvermögen,
  • dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens bzw. einer Personengesellschaft

    oder

  • dem Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft

zuzurechnen sind.

Bei Anteilen, die im Privatvermögen gehalten werden, ist sodann zu klären,

  • wann die Anteile erworben wurden bzw.
  • wie viele Anteile gehalten werden (Beteiligungshöhe).

Je nachdem ergeben sich völlig unterschiedliche steuerrechtliche Rechtsfolgen. Diese werden nachfolgend einzeln dargestellt.

2 Anteile an einer Kapitalgesellschaft

Bevor die einzelnen Varianten der steuerlichen Rechtsfolgen dargestellt werden, soll vorab der Begriff der Anteile an einer Kapitalgesellschaft erläutert werden.

Zu den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft rechnen:

  • Aktien bei der AG oder KGaA , auch stimmrechtslose Vorzugsaktien;
  • Anteile an einer GmbH, auch an einer UG (haftungsbeschränkt);
  • Genussscheine. Dies sind Forderungsrechte gegen eine Kapitalgesellschaft, die einen Anteil am Gewinn und/oder Liquidationserlös gewähren. Nur wenn sie auch einen Anteil am Liquidationserlös gewähren, ist deren Veräußerung bzw. Einlösung relevant[1];
  • Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft (SCE);
  • Anwartschaften auf solche Beteiligungen, z. B. Bezugsrechte. Dazu kann auch eine schuldrechtliche Option gehören[2] oder Wandlungs- bzw. Optionsrechte aus Schuldverschreibungen;
  • sowie ähnliche (= wirtschaftlich vergleichbare) Beteiligungen. Dies sind insbesondere Anteile an einer Vorgesellschaft (gegründete, aber noch nicht ins Handelsregister eingetragene GmbH), soweit diese als Kapitalgesellschaft eingestuft wird sowie auch Anteile an Gesellschaften nach ausländischem Recht, die im "Typenvergleich" einer deutschen Kapitalgesellschaft entsprechen.[3]

Keine ähnliche Beteiligung in diesem Sinne sind Anteile an einer VVaG. Auch eine stille Beteiligung fällt nicht hierunter[4], ebenso nicht eigenkapitalersetzende Darlehen.[5]

3 Anteile im Privatvermögen

Befinden sich die Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen einer natürlichen Person, können für die Besteuerung des Gewinns oder Verlusts aus einer Veräußerung 3 verschiedene Normen maßgebend sein:

4 Einkünfte nach § 17 EStG

Gewinne oder Verluste, die bei der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft – auch als Beteiligung bezeichnet – entstehen, werden durch diese spezielle Norm zu gewerblichen Einkünften qualifiziert. Um diesen erheblichen Eingriff zu rechtfertigen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

4.1 Höhe der Beteiligung

Damit die Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unter die Norm des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG fällt, ist erforderlich, dass der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft mit mindestens 1 % beteiligt war.

 
Hinweis

Höhere Schwellenwerte in Vorjahren

Bis zum 31.12.1998 war eine Beteiligung mit mehr als 25 %, bis zum 31.12.2001 mit mindestens 10 % erforderlich. Aus dieser Zeit stammt der heute gelegentlich noch verwendete Begriff der "wesentlichen Beteiligung".

Das BVerfG[1] verwarf die mit der jeweiligen Absenkung der Beteiligungsschwelle einhergehende Erfassung bisher nicht wesentlicher Beteiligungen. Die Rechtsfolgen und die erforderliche zeitliche Zuord...

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