BMF, 13.12.2004, IV C 1 - S 1980a - 39/04

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder kann zu einem Teil der Fragen Folgendes mitgeteilt werden:

1. Im Vorgriff auf die beabsichtigte Regelung im Einführungsschreiben zum InvStG ist für das erste volle Geschäftsjahr, für das bei seiner Anwendbarkeit das InvStG gelten würde, auf Beteiligungen an folgenden ausländischen Vermögen nicht das InvStG anzuwenden, sondern es gelten die allgemeinen Besteuerungsregeln:

  1. Vermögen von ausländischen Personengesellschaften mit Ausnahme solcher ausländischer Gesellschaften, die entweder selbst hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen für Sondervermögen mit besonderen Risiken i.S. des § 112 InvG vergleichbar sind (ausländische Single-Hedgefonds) oder die in andere Vermögen investieren, die ihrerseits hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen für Sondervermögen mit besonderen Risiken i.S. des § 112 InvG vergleichbar sind (ausländische Dach-Hedgefonds),
  2. Gesellschaftsvermögen von ausländischen Immobilienkapitalgesellschaften (z.B. REITs), deren Anteile an einer Börse zum amtlichen Markt zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind und die m ihrem Sitzstaat keiner Investmentaufsicht unterliegen, und
  3. Vermögen, die collaterized debt obligations (cdos) ausgeben, wenn nach den Vertragsbedingungen maximal 20 % des Vermögens der Emittentin vor Einlösung veräußert werden dürfen.

2. Ausländische Vermögen der Nr. 1 haben den Zwischengewinn nur auf ausdrückliche Anforderung eines Anlegers oder des BfF zu ermitteln und bekannt zu machen.

3. Inländische Spezial-Sondervermögen und ausländische Spezial-Investmentvermögen müssen den Zwischengewinn solange nicht ermitteln und bekannt machen, wie sie als inländische Anleger nur betriebliche Anleger oder Anleger haben, die von der Körperschaftsteuer befreit sind oder auf die § 2 Nr. 2 KStG anwendbar ist. Sofern inländische Spezial-Sondervermögen und ausländische Spezial-Investmentvermögen den Zwischengewinn zu ermitteln und bekannt zu machen haben, muss dies nur für die Tage geschehen, an denen Anteile zurückgegeben oder veräußert werden.

4. Soweit nach den Nrn. 2 und 3 ein Zwischengewinn zu ermitteln und bekannt zu machen ist, sind nur die Erträge (Einnahmen und Ansprüche auf Einnahmen vermindert um die Werbungskosten) anzusetzen, die nach dem 31.12.2004 anfallen.

 

Normenkette

InvStG vor § 1

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