Durch die Zahlung von dem Erblasser zustehendem Arbeitslohn an die Erben oder andere Rechtsnachfolger werden diese steuerlich zu Arbeitnehmern.[1] Arbeitslohn, der nach dem Tod des Arbeitnehmers gezahlt wird, wird grundsätzlich unabhängig vom Rechtsgrund der Zahlung nicht mehr nach den Besteuerungsmerkmalen des verstorbenen Arbeitnehmers versteuert. Zahlt also der Arbeitgeber den Arbeitslohn an einen Erben oder einen Hinterbliebenen aus, ist der Lohnsteuerabzug nach den in dessen Person gegebenen Besteuerungsmerkmalen durchzuführen. Der Arbeitgeber kann die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale – ggf. für ein 2. Dienstverhältnis – abrufen und verwenden.

Bei laufendem Arbeitslohn, der im Sterbemonat oder für den Sterbemonat gezahlt wird, wird der Steuerabzug aus Vereinfachungsgründen nach den Besteuerungsmerkmalen des Verstorbenen vorgenommen. Die Lohnsteuerbescheinigung ist jedoch auch in diesem Fall für den Erben auszustellen und zu übermitteln.[2]

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