Der steuerrechtliche Begriff Arbeitslohn umfasst alle Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, die einem Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft zufließen und den Arbeitnehmer bereichern. Zuwendungen des Arbeitgebers im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes sowie dem Arbeitnehmer gewährte Aufmerksamkeiten sind kein Arbeitslohn.

Arbeitslohn kann in Geld oder in geldwerten Vorteilen (Sachbezüge) bestehen. Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie gewährt werden. Unter den Begriff Arbeitslohn können auch Zahlungen von Dritten fallen. Die Begriffe steuerfreie "Annehmlichkeiten" und "Gelegenheitsgeschenke" sind aufgegeben worden. Zuwendungen dieser Art des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können jedoch weiterhin unter den Begriff der "steuerfreien Aufmerksamkeiten" fallen.

Werbungskostenersatz ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn grundsätzlich der Lohnsteuer zu unterwerfen. Ausnahmsweise zulässig ist der steuerfreie Ersatz von Reisekosten, Umzugskosten, Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung, Arbeitskleidung und Arbeitsmitteln.

Die Umwandlung steuerpflichtiger Teile des Gehalts in steuerfreie Teile (Gehalts-/Lohnumwandlung) wird bei tatsächlicher Durchführung der Vereinbarungen grundsätzlich anerkannt. Die Rechtsprechung hat die Zulässigkeit von Lohnumwandlungen vom jeweiligen Wortlaut der Begünstigungsnorm sowie deren Sinn und Zweck abhängig gemacht. So können z. B. Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei sein, wenn sie der Arbeitgeber aus umgewandeltem Arbeitslohn zahlt. Voraussetzung ist jedoch, dass Arbeitgeber und Mitarbeiter die Lohnumwandlung vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs vereinbaren.[1]

Bei bestimmten Steuerbefreiungen, u. a. bei Kindergartenzuschüssen, Zuschüssen zur Gesundheitsvorsorge oder bei der Überlassung von E-Bikes, ist die sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung zu beachten. Die Leistungen müssen "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden. Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung sind explizit von der jeweiligen Steuerbegünstigung ausgeschlossen. Ergänzend ist die Zusätzlichkeitsvoraussetzung gesetzlich definiert worden.[2] Sie ist insbesondere nicht erfüllt, wenn die Leistung auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet oder der Anspruch auf Arbeitslohn wegen der zusätzlichen Leistung herabgesetzt wird.

Die Gesetzesregelung greift ab dem Veranlagungszeitraum 2020. Für noch offene Fälle aus Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2019 wendet die Finanzverwaltung[3] die großzügigere Rechtsprechung des BFH an.[4]

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