Überblick

Allgemein werden Angebote, das Gewähren und Versprechen von Geschenken sowie sonstige Vorteile gegenüber Beamten, Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes oder Angestellten im Geschäftsverkehr als Bestechung bezeichnet. Die Vorteilsannahme gilt als Bestechlichkeit. Als übergreifender Begriff wird das Wort "Korruption" verwendet. Bei Bestechung und Bestechlichkeit handelt es sich um Straftaten.

Bei "Bestechung im Amt" geht es um die Vorteilsgewährung gegenüber Amtsträgern und Mitarbeitern von Behörden.[1] In der Privatwirtschaft wird der Verstoß "Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr" bestraft.[2] Bestechlichkeit tritt naturgemäß besonders im Einkauf auf, deshalb sind dort entsprechende vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Paragrafen des Strafgesetzbuchs (StGB): § 73d StGB, §§ 263 StGB, § 266 StGB, § 299 StGB, § 300 StGB, § 334 StGB.

Die wichtigsten Vorschriften aus der Abgabenordnung (AO) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): § 370 AO, § 823 Abs. 2 BGB.

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