Ein strafbarer "Vorteil" ist für einen Einkäufer der Erhalt einer unrechten Zuwendung mit dem Ziel der Verbesserung seiner persönlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Situation. Neben Geldleistungen, also dem klassischen "Schmiergeld"; zählen zu diesen Zuwendungen auch Rabatten, Sach- oder Dienstleistungen, Unternehmensbeteiligungen oder Schuldentilgungen.

Zuwendungen mit einem geringen Umgang wie Trinkgeld, Werbegeschenke oder Einladungen zum Essen werden nicht als strafbare Vorteilsannahme angesehen. Zuverlässige Kriterien existieren dafür allerdings nicht.

Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Gegenleistung für die Lieferantenbevorzugung dem Einkäufer selbst zufließt. Vorteile für Dritte, z. B. Verwandte oder Freunde sind für einen Straftatbestand ausreichend, falls damit indirekt Vorteile für den Einkäufer verbunden sind.

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