Grundsätzlich ist das Angebot oder die Annahme von Leistungen, um im Gegenzug Vorteile zu erhalten, verwerflich und darf in einem regelkonformen Geschäftsbetrieb nicht vorkommen.

Der Gesetzgeber schützt mit den entsprechenden Strafvorschriften in § 299 StGB vorrangig das Allgemeininteresse am lauteren Wettbewerb, die Mitbewerber des Lieferanten sowie den gutgläubigen Geschäftsherrn des Einkäufers.

Voraussetzung für die Strafbarkeit der Bestechung ist das Vorkommen im geschäftlichen Verkehr, also im Rahmen eines wirtschaftlichen Wettbewerbs.

Es ist Aufgabe der Unternehmensleitung in Zusammenarbeit mit dem Einkaufsleiter im Unternehmen ein Regelwerk (Compliance Richtlinie / Code of Conduct / Einkaufshandbuch) einzuführen, welche neben anderen Punkte vor allem klare Regeln für die Gewährung und Annahme von Geschenken, Geldleistungen, Einladungen etc. zu enthalten.

Compliance spielt gerade im Einkauf eine große Rolle. Aus einer aktuellen Wirtschaftskriminalstatistik entfällt die Hälfte aller strafbaren Handlungen in der Wirtschaft auf Vorgänge im Einkaufsbereich. Persönliche Vorteile durch Preisabsprachen, z. B. mit Lieferanten, sind hier ein großes Problem.

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