Gleichlautende Ländererlasse vom 15.3.2012
1. |
§ 2 Absatz 3 ErbStG räumt dem Erwerber eines an sich nur beschränkt steuerpflichtigen Vermögensanfalls (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG) ein Antragsrecht ein. Das Antragsrecht gilt auch in den Fällen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 4 AStG. Voraussetzung ist, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) seinen Wohnsitz (§ 8 AO) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist. Den Antrag kann auch im Fall der Steuerübernahme durch den Schenker (§ 10 Absatz 2 ErbStG) nur der Erwerber stellen. Entsprechendes gilt, wenn der Schenker als Steuerschuldner (§ 20 Absatz 1 ErbStG) in Anspruch genommen wird. Mit dem zulässigen Antrag wird der Erwerb den Regelungen der unbeschränkten Steuerpflicht unterworfen. Der Antrag kann bis zur materiell-rechtlichen Bestandskraft der Steuerfestsetzung widerrufen werden. |
2. |
Als Folge des gestellten Antrags umfasst die unbeschränkte Steuerpflicht den gesamten Vermögensanfall, und zwar unabhängig davon, worin das Vermögen besteht und ob es in Deutschland oder einem anderen Staat belegen ist (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG). |
3. |
Die Wirkung des Antrags erstreckt sich darüber hinaus auf alle Erwerbe, für die die Steuer nach § 9 ErbStG innerhalb von zehn Jahren vor und innerhalb von zehn Jahren nach dem gegenwärtigen Vermögensanfall entstanden ist. Damit wird sichergestellt, dass die für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe geltenden Steuervorschriften nicht durch in mehrere Teile aufgespaltete Schenkungen zwischen denselben Personen umgangen werden können. Auch bei diesen vorangegangenen oder nachfolgenden Erwerben richtet sich der Umfang des Vermögensanfalls, unabhängig davon, worin das Vermögen besteht und ob es in Deutschland oder einem anderen Staat belegen ist, nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG. Für diese Erwerbe ist es unerheblich, wo der Erblasser oder Schenker oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) ihren Wohnsitz hatten oder haben werden. Für die Besteuerung dieser vorangegangenen oder nachfolgenden Erwerbe gilt das Folgende:
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4. |
Für die Zusammenrechnung solcher Erwerbe nach § 14 ErbStG gilt das Folgende:
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