(1) Erteilen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke, so müssen diese sowie die dazugehörigen Prüfungsberichte zumindest von dem für die Auftragsdurchführung Verantwortlichen (§ 38 Absatz 2) unterzeichnet werden.

 

(2) 1Ist ein WP/vBP mit der Durchführung einer Prüfung beauftragt, die nicht dem WP/vBP gesetzlich vorbehalten ist, so muss der hierüber erteilte Prüfungsvermerk und der Prüfungsbericht von mindestens einem WP oder vBP unterzeichnet sein, sofern das Siegel geführt wird; dasselbe gilt, wenn eine Sozietät, an der Nicht-WP/vBP beteiligt sind, mit der Prüfung beauftragt worden ist. 2Für Gutachten gilt Satz 1 entsprechend.

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