Leitsatz

Selbständige Steuerberater dürfen als Angestellte (eines berufsfremden Dritten) tätig werden, wenn sie dort Vorbehaltsaufgaben i. S. d. § 33 StBerG ausüben und die Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung nicht gefährdet wird (Syndikus-Steuerberater).

 

Sachverhalt

Der Kläger übt eine Angestelltentätigkeit als Steuerreferent nach § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG aus, bei der er steuerberaterspezifische Aufgaben nach § 33 StBerG (sog. Vorbehaltsaufgaben) wahrnimmt. Er beantragte bei der Steuerberaterkammer seine Bestellung als Steuerberater. Der Arbeitgeber erklärte sich damit einverstanden, dass der Kläger neben der Angestelltentätigkeit den Beruf des Steuerberaters ausübt. Zudem bescheinigte er, dass der Kläger seine Dienstzeiten innerhalb bestimmter Bandbreiten selbst einteilen und geleistete Überstunden jederzeit als Freizeitausgleich "abfeiern" könne.

Die Steuerberaterkammer lehnte die Bestellung des Klägers als Steuerberater ab. Sie ist der Auffassung, dass er durch das Arbeitsverhältnis an einer berufskonformen Ausübung des Steuerberaterberufs gehindert werde und damit nicht mehr "unabhängig" (§ 57 Abs. 1 StBerG) sei.

 

Entscheidung

Das FG hat die Rechtsauffassung der Steuerberaterkammer bestätigt und die Klage abgewiesen.

Nach § 58 Satz 2 Nr. 5a Satz 2 StBerG darf die Pflicht zur unabhängigen (und eigenverantwortlichen) Berufsausübung durch die Angestelltentätigkeit nicht verletzt werden. Hieraus folgt zum einen, dass der Beruf des Steuerberaters selbstständig neben der Angestelltentätigkeit ausgeübt werden muss. Zum anderen muss die Nebentätigkeit nicht nur gestattet werden, sondern der Arbeitgeber muss bestätigen, dass er Syndikus-Steuerberater berechtigt ist, während der Dienststunden für Mandanten erreichbar zu sein und sich zur Wahrnehmung etwaiger mandatsbezogener Termine und Besprechungen jederzeit von seinem Arbeitsplatz entfernen zu dürfen, ohne im Einzelfall eine Erlaubnis einholen zu müssen.

Vorliegend kann der Kläger auftretende Pflichtenkollisionen zwischen dem Hauptberuf und der Tätigkeit als Steuerberater nicht eigenverantwortlich regeln. Er kann die Tätigkeit als Steuerberater unter diesen Umständen - wenn überhaupt - nur als "Feierabendsteuerberater" ausüben. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

 

Hinweis

Die Vorschrift des § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG ist durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatergesetzes (BGBl 2008 I S. 666) in das StBerG eingefügt worden. Die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassung als Syndikus-Steuerberater sind verfassungsrechtlich unbedenklich, denn dass die mit § 57 Abs. 4 StBerG getroffene Inkompatibilitätsregelung mit der durch Art. 12 GG garantierten Freiheit der Berufswahl grundsätzlich vereinbar ist, ist bereits durch das BVerfG entschieden.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010, 2 K 1529/10

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