(1) Der Auftrag ist unter Einhaltung der Grundsätze pflichtgemäßer Berufsausübung sowie unter Beachtung der Verlautbarungen und Hinweise der Bundessteuerberaterkammer auszuführen. Der Auftrag ist unverzüglich zurückzugeben, wenn seine Durchführung nach diesen Grundsätzen nicht möglich ist.

 

(2) Steuerberater haben ihren Auftraggebern von allen wesentlichen Vorgängen und Dokumenten, die sie erhalten oder absenden, zeitnah Kenntnis zu geben.

 

(3) Steuerberater müssen bei der Durchführung von Prüfungen hinsichtlich des Umfangs der Prüfung, der Prüfungshandlungen und des Prüfungsvermerks die dafür geltenden Grundsätze beachten.

 

(4) Dokumente im Sinne des § 66 Abs. 2 StBerG sind nach Aufforderung vorbehaltlich etwaiger Zurückbehaltungsrechte herauszugeben.

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